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Eingangsformel VkinfrastrKostVO Eb M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Kostenverordnung für Amtshandlungen im Bereich von Verkehrsinfrastrukturmaßna

Kostenverordnung für Amtshandlungen im Bereich von Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen der Eisenbahn (Verkehrsinfrastrukturkostenverordnung Eisenbahn - VkinfrastrKostVO Eb M-V) Vom

  1. November 2007 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Kostenverordnung für Amtshandlungen im Bereich von Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen der Eisenbahn (Verkehrsinfrastrukturkostenverordnung Eisenbahn - VkinfrastrKostVO Eb M-V) vom
  2. November 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Kostenverordnung für Amtshandlungen im Bereich von Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen der Eisenbahn (Verkehrsinfrastrukturkostenverordnung Eisenbahn - VkinfrastrKostVO Eb M-V) vom
  3. November 2007 01.01.2005 Eingangsformel 01.01.2005 § 1 01.01.2005 § 2 01.01.2005 Anlage 01.01.2005 Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom
  4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  5. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  6. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1

(1)Für Amtshandlungen des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung sowie des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz vom
  1. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  2. Juli 2007 (BGBl. I S. 1383), dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom
  4. September 2007 (BGBl. I S. 2246), sowie dem Landesseilbahngesetz vom
  5. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 318) werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Anlageist Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. zur Einzelansicht § 1 § 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 2 Anlage Erläuterungen Im nachstehenden Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet: AEG Allgemeines Eisenbahngesetz PBefG Personenbeförderungsgesetz LSeilbG M-V Landesseilbahngesetz VwVfG M-V Landesverwaltungsverfahrengesetz Gebührenverzeichnis Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. 1 Die Gebühr für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit Erörterungstermin nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt
  1. a)für die Kosten bis zu 1000000 EUR 10 ‰
  2. b)für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR 5 ‰
  3. c)für die weiteren Kosten 2 ‰
  4. d)mindestens 5 000 2 Die Gebühr für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ohne Erörterungstermin nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt
  5. a)für die Kosten bis zu 1000000 EUR 5 ‰
  6. b)für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR ,5 ‰
  7. c)für die weiteren Kosten 1 ‰
  8. d)mindestens 2 500 3 Die Gebühr für die Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt
  9. a)für die Kosten bis zu 1000000 EUR 4 ‰
  10. b)für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR 2 ‰
  11. c)für die weiteren Kosten 0,5 ‰
  12. d)mindestens 1 000 4 Die Gebühr für die Feststellung des Entfallens von Planfeststellung und -genehmigung nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt
  13. a)für die Kosten bis zu 1000000 EUR 3 ‰
  14. b)für die Kosten bis zu 2500000 EUR 1,5 ‰
  15. c)für die weiteren Kosten 0,5 ‰
  16. d)mindestens 300 5 Die Gebühr für die Durchführung einer Einstellung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt
  17. a)ohne begonnene Erörterung 1 000
  18. b)mit begonnener Erörterung 3 000 6 Die Gebühr für die Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 18c Nr. 1 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt
  19. a)für die Kosten bis zu 1000000 EUR 5 ‰
  20. b)für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR 3 ‰
  21. c)für die weiteren Kosten 1 ‰
  22. d)mindestens 2 000 7 Die Gebühr für die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77VwVfG M-V beträgt
  23. a)für die Kosten bis zu 1000000 EUR 5 ‰
  24. b)für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR 3 ‰
  25. c)für die weiteren Kosten 1 ‰
  26. d)mindestens 2 000 8 Die Gebühr für die Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt
  27. a)für die Kosten bis zu 1000000 EUR 5 ‰
  28. b)für die weiteren Kosten bis zu 2500000 EUR 4 ‰
  29. c)für die weiteren Kosten bis zu 10000000 EUR 2 ‰
  30. d)für die weiteren Kosten bis zu 50000000 EUR 1 ‰
  31. e)für die weiteren Kosten 0,5 ‰
  32. f)mindestens 4 000 9 Die Gebühr für die Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses beträgt
  33. a)in den Fällen der Nummer 1 bis 3: ein Viertel der Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 zusätzlich zu der Gebühr nach den Nummern 1 bis 3
  34. b)in den Fällen der Nummer 8: die Hälfte der Gebühr nach Nummer 8 zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 8 10 Die Gebühr für die Rücknahme des Antrages auf Planfeststellung beträgt in den Fällen nach den Nummern 7 und 8 Buchstabe b: nach Beginn der sachlichen Bearbeitung drei Viertel der Gebühr nach den Nummern 7 und 8 Buchstabe b 11 Die Gebühr für die Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag beträgt in den Fällen nach den Nummern 1 bis 4 bis zu einem Drittel der Gebühr nach den Nummern 1 bis 4 12 Die Gebühr für die Durchführung eines Scopingverfahrens nach dem Landes-UVP-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2006 (GVOBl. M-V S. 814) vor einem Verfahren nach §§ 18 bis 19 AEG, § 15 LSeilbG M-V , § 28PBefG beträgt 500 bis 2 000 13 Die Gebühr für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens zur Feststellung der Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalts sowie des Freistellungsverfahrens nach § 23 AEG 500 bis 3 000 zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.