Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens (Schornsteinfegerwesen-Kostenverordnung - SchfKostVO M-V) vom
Eingangsformel § 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze Für Amtshandlungen beim Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
§ 2 Auslagen Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes sind mit Ausnahme der Postgebühren für Zustellungen mit der Gebühr abgegolten.
Januar 2013 in Kraft.
HwG genannt) Gebühr in EUR 100 Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 SchfHwG 100 bis 341 101 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin / bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger gemäß § 10 Absatz 1 SchfHwG 596 102 Aufhebung der Bestellung nach § 12 SchfHwG 102.1 Aufhebung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 SchfHwG 72 102.2 Aufhebung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 SchfHwG 181 bis 2 799 102.3 Aufhebung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 SchfHwG 142 103 Anordnung zur vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben eines anderen Bezirks nach § 11 Absatz 3 SchfHwG 72 bis 85 104 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Absatz 2 SchfHwG 63 bis 262 105 Erlass eines Bescheides zur Feststellung der rückständigen Gebühren und Auslagen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 SchfHwG 28 bis 199 106 Überprüfungen nach § 21 Absatz 1 SchfHwG 106.1 Überprüfungen ohne wesentliche Pflichtverletzungen kostenfrei 106.2 Überprüfungen mit Feststellung von wesentlichen Pflichtverletzungen 114 bis 967 zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten für die Behörde 107 Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Absatz 3 SchfHwG 109 bis 1 021 108 Erlass des Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 SchfHwG 100 bis 341 109 Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG 141 bis 283
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.