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WWKostVO M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens in Mecklenburg-Vorpommern (Wohnun

verordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens in Mecklenburg-Vorpommern (Wohnungswesen-Kostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern - WWKostVO M-V) Vom 8. Juni 2020 Zum 13.08.2026 aktuell

Artikel 2des Gesetzes vom 2.

Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

(1)Für Amtshandlungen beim Vollzug des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376),

Artikel 42des Gesetzes vom 20.

November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1652) geändert worden ist, und des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404),

Artikel 126der Verordnung vom 31.

August 2015 (BGBI. I S. 1474, 1495) geändert worden ist, werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist.

(2)Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes sind mit der Gebühr abgegolten. zur Einzelansicht § 1 § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wohnungswesen-Kostenverordnung vom
  1. März 2006 (GVOBI. M-V S. 146) außer Kraft. zur Einzelansicht § 2 Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Tarifstelle Gebührentatbestand Gebühr in Euro
  2. Amtshandlungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) 1.1 Entscheidung über die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 27 Absatz 2 bis 5 WoFG 6 bis 12 1.2 Verlangen auf Kündigung des Mietverhältnisses oder Räumung der Wohnung nach § 27 Absatz 6 WoFG 30 bis 100 1.3 Genehmigung oder Ablehnung zum Selbstnutzen oder Leerstehenlassen nach § 27 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder 2 WoFG je Wohnung 40 bis 150 1.4 Genehmigung und Ablehnung der Zweckentfremdung oder baulichen Veränderung nach § 27 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 WoFG 30 bis 200 1.5 Verlangen, die Eignung für Wohnzwecke wiederherzustellen nach § 27 Absatz 7 Satz 5 WoFG 50 bis 200 1.6 Bestätigung der Belegungsbindung nach § 29 Absatz 2 Satz 1 WoFG 10 1.7 Freistellung nach § 30 WoFG je Wohnung 15 bis 200
  3. Amtshandlungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) 2.1 Entscheidung über die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 5 WoBindG i. V. m. § 27 Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 WoFG 6 bis 12 2.2 Genehmigung zum Leerstehenlassen nach § 7 Absatz 3 WoBindG i. V. m. § 27 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 WoFG je Wohnung 40 bis 150 2.3 Genehmigung oder Ablehnung der Zweckentfremdung oder baulichen Veränderung nach § 7 Absatz 3 WoBindG i. V. m. § 27 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 WoFG je Wohnung 30 bis 200 2.4 Freistellung nach § 7 Absatz 1 WoBindG i. V. m. § 30 WoFG je Wohnung 15 bis 200 2.5 Bestätigung einer Wohnung als öffentlich geförderte Wohnung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 WoBindG 10 zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.