← Deutschland

§ 4 GrÄndBBStVtrG MV Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze Vom 17. Juli 1992 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung

Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom

  1. Juli 1992 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom
  2. Juli 1992 01.01.2005 Eingangsformel 01.01.2005 Artikel I 01.01.2005 Artikel II 01.01.2005 § 1 01.01.2005 § 2 01.01.2005 § 3 01.01.2005 § 4 01.01.2005 § 5 01.01.2005 § 6 01.01.2005 § 7 01.01.2005 Artikel III 01.01.2005 Artikel IV 01.01.2005 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel Artikel I

(1)Dem am 9. Mai 1992 in Schwerin unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (Staatsvertrag) wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag * wird nachstehend veröffentlicht. Fußnoten *) Der Staatsvertrag hat die Gl. Nr. 101- 3. Artikel II § 1 Die Gemeinden Besandten, Eldenburg, Lanz, Lenzen, Mellen und Wootz werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Gebiet des Landkreises Ludwigslust ausgegliedert.

§ 1

§ 2 Die Gemeinden Dambeck und Brunow werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen in den Landkreis Ludwigslust eingegliedert.

§ 2

§ 3 Die Ortsteile Pampin und Platschow der Gemeinde Berge werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen in die Gemeinde Ziegendorf im Landkreis Parchim eingegliedert.

§ 3

§ 4 Die Gemeinden Bagemühl, Grünberg, Nechlin, Woddow, Wollschow-Menkin und die Stadt Brüssow werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Gebiet des Landkreises Pasewalk ausgegliedert.

§ 4

§ 5 Die Gemeinden Fahrenholz, Güterberg, Jagow, Lemmersdorf, Lübbenow, Milow, Trebenow, Wilsickow, Wismar und Wolfshagen werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Gebiet des Landkreises Strasburg ausgegliedert.

§ 5

§ 6 Für Verwaltungshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, die durch dieses Gesetz erforderlich werden, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben.

§ 6§ 7

(1)Aus den Kreistagen der Landkreise Ludwigslust, Pasewalk und Strasburg scheiden die Abgeordneten aus, deren Wahlkreis im Land Mecklenburg-Vorpommern sich durch den Staatsvertrag um mehr als 50 vom Hundert der Wahlberechtigten verkleinert, wenn die Abgeordneten mit Inkrafttreten des Staatsvertrages ihren Wohnsitz im Land Mecklenburg-Vorpommern verlieren.
(2)Die freiwerdenden Mandate werden aus den im Wahlgebiet verbundenen Wahlkreislisten der Parteien und anderen politischen Organisationen nach dem unterscheidenden Merkmal der höchsten Stimmenzahl im Sinne des § 41 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz vom
  1. März 1990 (GBl. DDR I S. 99 - KWG -) in Verbindung mit § 35 Abs. 2 und Abs. 6 KWG neu besetzt. Personen, die mit Inkrafttreten des Staatsvertrages ihren Wohnsitz im Land Mecklenburg-Vorpommern verlieren, werden nicht berücksichtigt. Der Berechnung der höchsten Stimmenzahl sind die Stimmenanteile zugrundezulegen, die am
  2. Mai 1990 erzielt wurden.

§ 7Artikel III Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 8 Abs.

2 in Kraft * tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen. Fußnoten *) Bekanntmachung über das Inkrafttreten siehe BGBl. I S. 205 vom 8. Januar 1993. Artikel IV Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.