Kirchengesetz über die Art und Höhe von Kirchensteuern der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs der im Land Mecklenburg-Vorpommern wohnenden Kirchenmitglieder für das Jahr 2012 (Kirchensteuerbeschluss) vom
§ 3 Von den Kirchenmitgliedern wird Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung und des Kirchensteuergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern erhoben.
§ 4 Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. § 51a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt in Mecklenburg-Vorpommern folgende Tabelle: Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 EStG) jährliches besonderes Kirchgeld in Euro Euro 30.000 - 37.499 96 37.500 - 49.999 156 50.000 - 62.499 276 62.500 - 74.999 396 75.000 - 87.499 540 87.500 - 99.999 696 100.000 - 124.999 840 125.000 - 149.999 1.200 150.000 - 174.999 1.560 175.000 - 199.999 1.860 200.000 - 249.999 2.220 250.000 - 299.999 2.940 300.000 und mehr 3.600 Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
§ 5 Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
§ 7 Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.
§ 8 Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband die Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Einkommensteuer (Kircheneinkommensteuer) und Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Lohnsteuer (Kirchenlohnsteuer) und des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe auch für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), insoweit handelnd für die Ev.-ref. Kirche in Mecklenburg, Sitz Bützow, als Teil der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) nach Maßgabe der Vereinbarung über die gemeinsame Vereinnahmung und Verteilung der Kirchensteuern vom 19./29. Januar 1998 (KABl S. 98).
§ 9 Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Mecklenburg-Vorpommern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist im Lohnabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern entlohnt werden und einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen Kirche angehören, deren Gebiet im Bereich der Bundesrepublik Deutschland liegt.
Anlage Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Steuern Staatliche Anerkennung des Kirchengesetzes über die Art und Höhe von Kirchensteuern vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.