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Eingangsformel NAnpG M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Gesetz über die Nichtanpassung des Amtsgehalts der Mitglieder der Landesregierung, des Geha

Gesetz über die Nichtanpassung des Amtsgehalts der Mitglieder der Landesregierung, des Gehalts der Parlamentarischen Staatssekretäre sowie des Grundgehalts der den Staatssekretären des Bundes vergleic

Gesetz über die Nichtanpassung des Amtsgehalts der Mitglieder der Landesregierung, des Gehalts der Parlamentarischen Staatssekretäre sowie des Grundgehalts der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Ämter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Amtsgehalt- und Besoldungsnichtanpassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - NAnpG M-V) vom

  1. November 2003 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Nichtanpassung des Amtsgehalts der Mitglieder der Landesregierung, des Gehalts der Parlamentarischen Staatssekretäre sowie des Grundgehalts der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Ämter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Amtsgehalt- und Besoldungsnichtanpassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern - NAnpG M-V) vom
  2. November 2003 01.01.2005 Eingangsformel 01.01.2005 § 1 - Nichtanpassung des Amtsgehalts der Mitglieder der Landesregierung und des Gehalts der Parlamentarischen Staatssekretäre 01.01.2005 § 2 - Nichtanpassung des Grundgehalts der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Ämter des Landes Mecklenburg-Vorpommern 01.01.2005 § 3 - In-Kraft-Treten 01.01.2005 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Nichtanpassung des Amtsgehalts der Mitglieder der Landesregierung und des Gehalts der Parlamentarischen Staatssekretäre

(1)Das Amtsgehalt der Mitglieder der Landesregierung und das Gehalt der Parlamentarischen Staatssekretäre des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind in den Jahren 2003 und 2004 von der linearen Anpassung des Grundgehalts und von den Einmalzahlungen nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) ausgenommen. Regelungen über die Anpassung der Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet bleiben hiervon unberührt. Dies gilt für die Empfänger von Amtsbezügen und die Empfänger von Versorgungsbezügen.
(2)Abs. 1 findet für die Mitglieder der Landesregierung und die Empfänger von Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung über den 31. Dezember 2004 hinaus Anwendung.

§ 1

§ 2 Nichtanpassung des Grundgehalts der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Ämter des Landes Mecklenburg-Vorpommern Das Grundgehalt der Ämter der Besoldungsgruppen B 9 und B 10 der Landesbesoldungsordnung B des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  2. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), ist von der linearen Anpassung des Grundgehalts und von den Einmalzahlungen in den Jahren 2003 und 2004 nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 vom
  3. September 2003 (BGBl. I S. 1798) ausgenommen. Regelungen über die Anpassung der Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet bleiben hiervon unberührt. Dies gilt für die Empfänger von Dienstbezügen und die Empfänger von Versorgungsbezügen.

§ 2

§ 3 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.