← Deutschland

Artikel 2 NDRVtrÄndG MV 2005 Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Gesetz zur Änderung des Staatsvertrages über den

Gesetz zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) Vom 24. Juni 2005 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom

  1. Juni 2005 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) vom
  2. Juni 2005 01.08.2005 Eingangsformel 01.08.2005 Artikel 1 - Staatsvertrag 01.08.2005 Artikel 2 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 01.08.2005 Anlage - Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) 01.08.2005 Artikel 1 01.08.2005 Artikel 2 01.08.2005 Protokollerklärungen 01.08.2005 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel Artikel 1 Staatsvertrag Dem zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Niedersachsen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 1Artikel 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. August 2005 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingetreten ist. Das Außer-Kraft-Treten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
(2)Der Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk tritt nach seinem Artikel 2 am
  1. August 2005 in Kraft, wenn bis zum
  2. Juli 2005 die Ratifikationsurkunden der Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt sind. Das In-Kraft-Treten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.

Artikel 2

Anlage Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk (NDR) Die Länder Freie und Hansestadt Hamburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen und Schleswig-Holstein (im Folgenden: die Länder) schließen nachstehenden Staatsvertrag Artikel 1 (Änderungsanweisung)

Artikel 1Artikel 2 Dieser Staatsvertrag tritt am 1.

August 2005 in Kraft. Sind bis zum 25. Juli 2005 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Niedersächsische Staatskanzlei teilt den übrigen Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

Artikel 2Protokollerklärungen 1.

Die Länder sind sich darin einig, rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des jetzigen Rundfunkrats eine Verkleinerung auf möglichst 45 bis 48 Mitglieder vorzunehmen und die Zusammensetzung gemäß § 17 zu prüfen.

  1. Die Länder bitten den NDR, über sein bereits bestehendes Engagement hinaus im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten barrierefreie Angebote vermehrt aufzunehmen.
  2. Die Länder sind sich darüber einig, die sich aus dem laufenden beihilferechtlichen Verfahren der EU-Kommission ergebenden notwendigen Maßnahmen für den Geltungsbereich des NDR umzusetzen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.