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Eingangsformel AgrStatDurchfG M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Gesetz zur Durchführung der Agrarstatistiken nach dem Agrarstatistikgesetz (Agrars

Obsah (5)§ 1§ 2§ 2a§ 3§ 4

Gesetz zur Durchführung der Agrarstatistiken nach dem Agrarstatistikgesetz (Agrarstatistikdurchführungsgesetz - AgrStatDurchfG M-V) Vom 7. Juli 1998 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Ge

Gesetz zur Durchführung der Agrarstatistiken nach dem Agrarstatistikgesetz (Agrarstatistikdurchführungsgesetz - AgrStatDurchfG M-V) vom

  1. Juli 1998 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Durchführung der Agrarstatistiken nach dem Agrarstatistikgesetz (Agrarstatistikdurchführungsgesetz - AgrStatDurchfG M-V) vom
  2. Juli 1998 01.01.2005 Eingangsformel 01.01.2005 § 1 - Zuständige Behörde 30.06.2016 § 2 - Mitwirkung der kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden 25.05.2018 § 2a - Beschränkung von Rechten der betroffenen Personen 17.07.2018 § 3 - Kostenerstattung 01.01.2005 § 4 - Inkrafttreten 01.01.2005 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Zuständige Behörde Zuständige Behörde für die Durchführung der

  1. Bodennutzungserhebung gemäß den §§ 2 bis 17c des Agrarstatistikgesetzes mit Ausnahme der Flächenerhebung gemäß den §§ 3 und 4 des Agrarstatistikgesetzes,
  2. Erhebung über die Viehbestände gemäß den §§ 18 bis 20a des Agrarstatistikgesetzes,
  3. Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß den §§ 24 bis 32 des Agrarstatistikgesetzes, ist das Statistische Amt.

§ 1§ 2 Mitwirkung der kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden

(1)Die kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden wirken bei der Durchführung der in § 1 genannten Erhebungen mit. Sie erheben alle vier Jahre - beginnend 1999 - auf Anfrage des Statistischen Amtes Namen und Anschriften aller in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen, möglicherweise auskunftspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmen und Betriebe und übermitteln diese Angaben an das Statistische Amt. In den Zwischenjahren - beginnend im Jahr 2000 - übermitteln sie dem Statistischen Amt auf Anfrage Namen und Anschriften von bisher noch nicht erfaßten, möglicherweise auskunftspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmen und Betrieben. Bei der Durchführung der Erhebungen können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden.
(2)Die kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden nehmen die ihnen nach Absatz 1 obliegende Mitwirkung als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. Sie unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Statistischen Amtes.

§ 2

§ 2a Beschränkung von Rechten der betroffenen Personen Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Beschränkungen für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig sind.

§ 2a

§ 3 Kostenerstattung Die den kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 entstehenden Kosten sind im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches abgegolten.

§ 3

§ 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.