Obsah (12)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Prozessbegleitungsausführungsgesetz - AGPsychPbG M-V) Vom 7. Juni 2017 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügba
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Prozessbegleitungsausführungsgesetz - AGPsychPbG M-V) vom
- Juni 2017 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Prozessbegleitungsausführungsgesetz - AGPsychPbG M-V) vom
- Juni 2017 01.01.2017 Eingangsformel 01.01.2017 Inhaltsverzeichnis 01.01.2017 § 1 - Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter 01.01.2017 § 2 - Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen 01.01.2017 § 3 - Zuständigkeit 01.01.2017 § 4 - Antrag 01.01.2017 § 5 - Befristung, Nebenbestimmungen 01.01.2017 § 6 - Wegfall und Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen 01.01.2017 § 7 - Verzeichnis 01.01.2017 § 8 - Länderübergreifende Anerkennung 01.01.2017 § 9 - Rechtsschutz 01.01.2017 § 10 - Verordnungsermächtigungen 17.06.2017 § 11 - Übergangsregelung 01.01.2017 § 12 - Inkrafttreten 01.01.2017 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Eingangsformel Inhaltsübersicht § 1 Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter § 2 Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen § 3 Zuständigkeit § 4 Antrag § 5 Befristung, Auflagen § 6 Wegfall und Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen § 7 Verzeichnis § 8 Länderübergreifende Anerkennung § 9 Rechtsschutz § 10 Verordnungsermächtigungen § 11 Übergangsregelung § 12 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis § 1 Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter Als psychosozialer Prozessbegleiter soll anerkannt werden, wer
- über die in § 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Qualifikationen,
- über eine in der Regel mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche und
- über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt.
§ 1§ 2 Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen
(1)Eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren soll anerkannt werden, wenn
- der Aus- oder Weiterbildungsveranstaltung ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zu Grunde liegt,
- die Veranstaltungsform sowie ihre Dauer und die Teilnehmerzahl so bemessen sind, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können und
- die in der Aus- oder Weiterbildung vermittelten Inhalte die Teilnehmer befähigen, selbstständig fachlich adäquate psychosoziale Prozessbegleitung unter Einhaltung der den §§ 2 und 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren zu Grunde liegenden Standards durchzuführen.
(2)Zu den nach Absatz 1 Nummer 3 zu vermittelnden Inhalten gehören Kenntnisse
- der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevanter Rechtsgebiete,
- der Viktimologie, insbesondere Kenntnisse zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen,
- der Psychologie und Psychotraumatologie,
- der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung und
- über Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge.
(3)Die Anerkennung wird versagt, wenn begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen und Referenten oder der Zuverlässigkeit des Anbieters bestehen.
§ 2
§ 3 Zuständigkeit Für die Anerkennungen nach den §§ 1 und 2 ist das Justizministerium zuständig.
§ 3§ 4 Antrag
(1)Die Anerkennungen nach den §§ 1 und 2 sind bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle zu beantragen.
(2)Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 1 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß § 1 Nummer 3 erfordert die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30 a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes.
(3)Mit dem Antrag auf Anerkennung nach § 2 sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann Nachweise über die fachliche Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen und Referenten oder über die Zuverlässigkeit des Anbieters verlangen.
§ 4§ 5 Befristung, Nebenbestimmungen
(1)Die Anerkennung nach § 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die Anerkennung nach § 1 auch nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist für das Verfahren fort, in dem die Beiordnung erfolgt ist. Eine erneute Anerkennung ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 1 möglich.
(2)Die Anerkennung nach § 1 oder § 2 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nebenbestimmungen können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.
§ 5§ 6 Wegfall und Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen
(1)Der psychosoziale Prozessbegleiter ist verpflichtet, die für die Anerkennung zuständige Stelle über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 unverzüglich zu unterrichten. Die für die Anerkennung zuständige Stelle kann verlangen, dass der psychosoziale Prozessbegleiter den Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen führt.
(2)Der Anbieter der Aus- und Weiterbildung ist verpflichtet, die für die Anerkennung zuständige Stelle über grundlegende Änderungen der Ausbildungsinhalte unverzüglich zu unterrichten.
(3)In den Fällen des Absatzes 1 und 2 entscheidet die für die Anerkennung zuständige Stelle über den Fortbestand der Anerkennung.
§ 6§ 7 Verzeichnis
(1)Die für die Anerkennung des psychosozialen Prozessbegleiters zuständige Stelle führt für das Land Mecklenburg-Vorpommern ein Verzeichnis der nach § 1 anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter.
(2)Auf Antrag kann die verzeichnisführende Stelle örtliche und sachliche Tätigkeitsschwerpunkte des psychosozialen Prozessbegleiters in das Verzeichnis aufnehmen.
§ 7§ 8 Länderübergreifende Anerkennung
(1)Die Anerkennung eines psychosozialen Prozessbegleiters in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 1 gleich. Dies gilt nicht, soweit der örtliche Tätigkeitsschwerpunkt des psychosozialen Prozessbegleiters dauerhaft in Mecklenburg-Vorpommern liegt oder nach Mecklenburg-Vorpommern verlagert wird.
(2)Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die für die Anerkennung nach § 1 zuständige Stelle im Einzelfall bestimmen, dass die in einem anderen Bundesland erteilte Anerkennung der Anerkennung nach § 1 nicht gleichsteht, wenn der psychosoziale Prozessbegleiter die in § 1 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt.
(3)Die Anerkennung einer Aus- oder Weiterbildung in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 2 gleich.
(4)Abweichend von Absatz 3 kann die für die Anerkennung nach § 2 zuständige Stelle im Einzelfall bestimmen, dass die in einem anderen Bundesland erteilte Anerkennung der Anerkennung nach § 2 nicht gleichsteht, wenn die in § 2 genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
(5)In den Fällen des Absatzes 2 hat die für die Anerkennungen nach den §§ 1 und 2 zuständige Stelle vor einer Anerkennung nach § 1 über die Anerkennung der absolvierten Aus- und Weiterbildung zu entscheiden.
§ 8
§ 9 Rechtsschutz Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 9
§ 10 Verordnungsermächtigungen Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. eine abweichend von § 3 zuständige Stelle seines Geschäftsbereichs für die Anerkennungen nach § 1 und § 2 zu bestimmen, 2. Einzelheiten
- a)der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2,
- b)des Verfahrens zur Anerkennung nach den §§ 1 und 2,
- c)über den Inhalt und die Führung des nach § 7 zu führenden Verzeichnisses zu regeln.
§ 10§ 11 Übergangsregelung Abweichend von § 1 Nummer 1 können bis zum 31.
Juli 2017 Personen, die eine anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren begonnen, aber noch nicht beendet haben, als psychosoziale Prozessbegleiter nach § 1 anerkannt werden, sofern sie die übrigen im § 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Anerkennung ist bis zum 31. Juli 2017 zu befristen.
§ 11
§ 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. § 10 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 12