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§ 8 LmChemG M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Inkrafttreten Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin

Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ in Mecklenburg-Vorpommern (Lebensmittelchemikergesetz - LmChemG M-V

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ in Mecklenburg-Vorpommern (Lebensmittelchemikergesetz - LmChemG M-V) vom

  1. Juli 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ in Mecklenburg-Vorpommern (Lebensmittelchemikergesetz - LmChemG M-V) vom
  2. Juli 2018 17.07.2018 Eingangsformel 17.07.2018 § 1 - Berufsbezeichnung 17.07.2018 § 2 - Erteilung der Erlaubnis 17.07.2018 § 3 - Ausländische Ausbildungen, Ausgleichsmaßnahmen 17.07.2018 § 4 - Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis 17.07.2018 § 5 - Zuständigkeit 17.07.2018 § 6 - Verordnungsermächtigung 17.07.2018 § 7 - Ordnungswidrigkeiten 17.07.2018 § 8 - Inkrafttreten 17.07.2018 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Berufsbezeichnung

(1)Wer die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2)Eine Erlaubnis zum Führen einer in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Mecklenburg-Vorpommern erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis nach Absatz 1.
(3)Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zum Führen einer in Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen, sofern dieser Berechtigung eine gleichwertige Ausbildung nach § 2 Nummer 1 bis 3 zugrunde liegt.

§ 1

§ 2 Erteilung der Erlaubnis Eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 erhält auf Antrag, wer

  1. ein Studium der Lebensmittelchemie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule der Bundesrepublik Deutschland mit einer Regelstudienzeit von mindestens neun Semestern erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. nach Abschluss des Studiums eine berufspraktische Ausbildung von mindestens zwölf Monaten an einer hierfür zugelassenen Untersuchungseinrichtung der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder einer als gleichwertig anerkannten Einrichtung erhalten hat,
  3. die Zweite Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker erfolgreich abgelegt hat,
  4. sich keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt und
  5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

§ 2

§ 3 Ausländische Ausbildungen, Ausgleichsmaßnahmen Eine Erlaubnis zum Führen einer in § 1 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnung wird unter den Voraussetzungen des § 2 Nummer 4 und 5 erteilt, wenn die Gleichwertigkeit einer im Ausland absolvierten Ausbildung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern festgestellt wurde. Werden im Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen wesentliche Unterschiede im Sinne von § 9 Absatz 2 des Berufsqualifikationsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern festgestellt, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Ausgleich eine Eignungsprüfung ablegen. Die zuständige oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass anstelle einer Eignungsprüfung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers ein nach Inhalt und Dauer näher bezeichneter Anpassungslehrgang zulässig ist.

§ 3§ 4 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

(1)Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 oder § 3 entgegen einer früheren Einschätzung nicht vorgelegen hat.
(2)Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder ein staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker in Ausübung ihres oder seines Berufes Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet, oder Tatsachen bekannt werden, die auf die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes schließen lassen.
(3)Die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

§ 4

§ 5 Zuständigkeit Zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde.

§ 5

§ 6 Verordnungsermächtigung Die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, die Einzelheiten der berufspraktischen Ausbildung einschließlich der Staatsprüfung zur „Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ oder zum „Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei können insbesondere Bestimmungen über den Inhalt und Ablauf der Ausbildung, die Zusammensetzung und Arbeitsweise von Prüfungsausschüssen, die Zulassung zur Prüfung, das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung getroffen werden.

§ 6§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führt, ohne nach den §§ 1 bis 4 dazu berechtigt zu sein.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3)Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  2. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, ist die Erlaubnisbehörde.

§ 7

§ 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.