Gesetz zum Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom
Eingangsformel Artikel 1 Zustimmung zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen unterzeichneten Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 30. Oktober bis zum 20. November 2009 wird zugestimmt. Der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Änderung des Landesrundfunkgesetzes * (Änderungsanweisungen) Fußnoten *) Ändert Gesetz vom 20. November 2003; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2251 - 31
Artikel 3 Die Beschreibung der Telemedienangebote nach § 11f Absatz 7 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages und Artikel 7 Absatz 1 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann dadurch ersetzt werden, dass die Beschreibung der Telemedienangebote in schriftlicher Form bei der für die Rechtsaufsicht führenden Stelle niedergelegt wird und im jeweiligen elektronischen Portal der federführenden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt dauerhaft abgerufen werden kann. In diesem Fall ist auf die elektronische Veröffentlichung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern hinzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.