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Artikel 2 Art91cGGAStVtrG MV Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der

Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Au

sführung von Art. 91c GG - Vom

  1. März 2010 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG - vom
  2. März 2010 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG - vom
  3. März 2010 01.04.2010 Eingangsformel 01.04.2010 Artikel 1 01.04.2010 Artikel 2 01.04.2010 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: zur Einzelansicht Eingangsformel Artikel 1 Dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen sowie der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG - wird zugestimmt. Der Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG -wird nachstehend veröffentlicht. zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2

(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Das Innenministerium gibt den Tag, an dem die Vorschriften des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG - nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt. Für den Fall, dass der Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Art. 91c GG - nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach seinem § 7 Absatz 2 außer Kraft tritt, ist dies ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben. zur Einzelansicht Artikel 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.