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Eingangsformel RdFunkÄndStVtr MV 13 Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiz

Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom

  1. Oktober bis
  2. November 2009 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom
  3. Oktober bis
  4. November 2009 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom
  5. Oktober bis
  6. November 2009 01.04.2010 Eingangsformel 01.04.2010 Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 01.04.2010 Artikel 2 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages 01.04.2010 Artikel 3 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung 01.04.2010 Protokollerklärungen 01.04.2010 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, nachstehenden Staatsvertrag: zur Einzelansicht Eingangsformel Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages 1 (Änderungsanweisung) Fußnoten 1) Ändert Staatsvertrag vom
  8. August 1991; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2251 - 15 zur Einzelansicht Artikel 1 Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages 2 (Änderungsanweisung) Fußnoten 2) Ändert Staatsvertrag vom
  9. bis
  10. September 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2254 - 4 zur Einzelansicht Artikel 2 Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1)Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2)Dieser Staatsvertrag tritt am
  1. April 2010 in Kraft. Sind bis zum
  2. März 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3)Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4)Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. zur Einzelansicht Artikel 3 Protokollerklärungen Protokollerklärung aller Länder zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag „Die Länder beabsichtigen, zeitnah die bestehenden Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen und zum Medienkonzentrationsrecht zu überprüfen. In diese Prüfung sollen auch Regelungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Rundfunkangebote beitragen können.“ Protokollerklärung aller Länder zu § 7 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages „Die Länder erwarten von den Rundfunkveranstaltern, dass sie mit den Verbänden der werbetreibenden Wirtschaft und der Produzenten zu Produktplatzierungen einen verbindlichen Verhaltenskodex vereinbaren.“ zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.