Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Artikel 10Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4.
Mai 2020 zur amtsangemessenen Alimentation Vom 11. Mai 2021 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V. S. 600, 688) zur Einzelansicht Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Artikel 10Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4.
Mai 2020 zur amtsangemessenen Alimentation vom 11. Mai 2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Artikel 10Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4.
Mai 2020 zur amtsangemessenen Alimentation vom
- Mai 2021 01.06.2021 § 1 - Nachzahlung für Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer sowie Antragstellerinnen und Antragsteller im Zeitraum vom
- Januar 2017 bis zum
- November 2019 01.06.2021 § 2 - Nachzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Zeitraum vom
- November 2019 bis zum
- Mai 2021 01.06.2021 § 3 - Nachzahlung für Anwärterinnen und Anwärter im Zeitraum vom
- November 2019 bis zum
- Mai 2021 01.06.2021 § 1 Nachzahlung für Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer sowie Antragstellerinnen und Antragsteller im Zeitraum vom
- Januar 2017 bis zum
- November 2019 Für Klägerinnen und Kläger, Widerspruchsführerinnen und Widerspruchsführer sowie Antragstellerinnen und Antragsteller, die einen Anspruch auf Erhöhung der Dienstbezüge zur Wahrung einer amtsangemessenen Alimentation schriftlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist, findet § 73 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes im Zeitraum vom
- Januar 2017 bis zum
- November 2019 entsprechend Anwendung. Die Nachzahlung erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem
- Januar des Jahres der erstmaligen Geltendmachung. zur Einzelansicht § 1 § 2 Nachzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Zeitraum vom
- November 2019 bis zum
- Mai 2021 Soweit im Zeitraum vom
- November 2019 bis zum
- Mai 2021 Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für dritte oder weitere Kinder bestand, wird für diesen Zeitraum neben dem Ruhegehalt der Zuschlag gewährt, der sich nach Anwendung des § 29a Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in seiner am
- Mai 2021 geltenden Fassung für eine Besoldungsempfängerin oder einen Besoldungsempfänger in der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben hat. zur Einzelansicht § 2 § 3 Nachzahlung für Anwärterinnen und Anwärter im Zeitraum vom
- November 2019 bis zum
- Mai 2021 Soweit im Zeitraum vom
- November 2019 bis zum
- Mai 2021 Anspruch auf einen Familienzuschlag nach § 59 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern in seiner am
- Mai 2021 geltenden Fassung für dritte oder weitere Kinder bestand, findet § 29a Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes in seiner am
- Mai 2021 geltenden Fassung entsprechend Anwendung. zur Einzelansicht § 3