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§ 2 WoFSVG MV Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Inhalt und Zweck Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Wohnraumförderung Mecklenburg-Vor

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Wohnraumförderung Mecklenburg-Vorpommern“ Vom 17. Dezember 2007 *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Wohnraumförderung Mecklenburg-Vorpommern“ vom

  1. Dezember 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Wohnraumförderung Mecklenburg-Vorpommern“ vom
  2. Dezember 2007 01.01.2008 § 1 - Errichtung 01.01.2008 § 2 - Inhalt und Zweck 01.01.2020 § 3 - Verwaltung des Sondervermögens 01.01.2008 § 1 Errichtung Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen „Wohnraumförderung Mecklenburg-Vorpommern“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

§ 1§ 2 Inhalt und Zweck

(1)Das Land Mecklenburg-Vorpommern erhält von 2007 bis 2013 jährlich vom Bund Kompensationszahlungen für die Übertragung der Aufgaben der Wohnraumförderung auf die Länder durch die Föderalismusreform. Der Betrag ergibt sich aus § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102). Zur Gewährleistung einer vollständigen und effizienten Nutzung der Kompensationszahlungen wird ein Sondervermögen gemäß § 26 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gebildet.
(2)Das Sondervermögen dient der Wohnraumförderung in Mecklenburg-Vorpommern durch die Vergabe zinsgünstiger Darlehen im Rahmen von Wohnraumförderungsprogrammen. Ergänzend dient das Sondervermögen der Ausreichung von Zuschüssen für Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus. ie Höhe der jährlichen Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens wird in Wirtschaftsplänen als Anlage zu den jährlichen Haushaltsplänen dargestellt. Die aus den Darlehen der Wohnraumförderung ab 2007 resultierenden Zins- und Tilgungsleistungen fließen dem Sondervermögen zu und sind entsprechend seinem Zweck einzusetzen.
(3)Das Nähere über Art und Umfang der Förderung, ihre Voraussetzungen und das Verfahren bestimmt die für Wohnraumförderung zuständige oberste Landesbehörde durch Richtlinien.

§ 2

§ 3 Verwaltung des Sondervermögens Das Sondervermögen wird von der für Wohnraumförderung zuständigen obersten Landesbehörde verwaltet. Sie wird ermächtigt, die treuhänderische Verwaltung des Sondervermögens „Wohnraumförderung Mecklenburg-Vorpommern“ auf Dritte zu übertragen. Das Sondervermögen ist gemäß § 113 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zu verwalten. Die Verwaltung durch Dritte unterliegt der Prüfung des Landesrechnungshofes nach § 91 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.

§ 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.