Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen 30.07.2012 Eingangsformel 30.07.2012 Artikel 1 30.07.2012 Artikel 2 30.07.2012 Artikel 3 30.07.2012 Artikel 4 30.07.2012 Artikel 5 30.07.2012 Das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Justizministerin und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch die Senatorin für Justiz und Gleichstellung, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:
Eingangsformel Artikel 1 Die in § 120 Absätze 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel 2 Soweit die Freie und Hansestadt Hamburg in Strafsachen, für die das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg aufgrund von Artikel 1 zuständig ist, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten hat, kann sie, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet ist, von dem Land Mecklenburg-Vorpommern Erstattung verlangen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in einem Verwaltungsabkommen geregelt.
Artikel 3 Ist beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die öffentliche Klage beim Oberlandesgericht Rostock erhoben, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
Er tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft *) . Fußnoten *) In Kraft getreten am
Artikel 5 Der Staatsvertrag kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Hamburg, den
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.