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§ 2 UIKostVO M-V Landesnorm Mecklenburg-Vorpommern - Befreiung und Ermäßigung Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Landes-Umweltinform

Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Landes-Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationskostenverordnung - UIKostVO M-V) Vom

  1. Juli 2006 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Artikel 4 des Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen in Mecklenburg-Vorpommern vom
  2. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568, 570) zur Einzelansicht Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Landes-Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationskostenverordnung - UIKostVO M-V) vom
  3. Juli 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Landes-Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationskostenverordnung - UIKostVO M-V) vom
  4. Juli 2006 29.07.2006 § 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze, Auslagen 29.07.2006 § 2 - Befreiung und Ermäßigung 29.07.2006 Anlage - Kostenverzeichnis 29.07.2006 § 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze, Auslagen Für die Übermittlung von Informationen aufgrund des Landes-Umweltinformationsgesetzes werden Kosten erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. zur Einzelansicht § 1 § 2 Befreiung und Ermäßigung Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist. zur Einzelansicht § 2 Anlage Kostenverzeichnis A. Gebühren Nummer Gegenstand Gebühren in EUR
  5. Auskünfte 1.1 - Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten 0 - 250 1.2 - Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden zusätzlich erhoben. 0 - 500
  6. Herausgabe 2.1 - Herausgabe von Duplikaten 0 - 125 2.2 - Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher und privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen Auslagen werden zusätzlich erhoben. 0 - 500 B. Auslagen Nummer Gegenstand Auslagen in EUR
  7. Herstellung von Duplikaten 1.1 - je DIN A4- oder A3-Kopie von Papiervorlagen (schwarz-weiß) 0,05 1.2 - je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen (farbig) 0,32 1.3 - je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen (farbig) 0,50 1.4 - Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,25
  8. Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe
  9. Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung in voller Höhe zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.