Verordnung über Auskunftspflichten nach dem Heilberufsgesetz (Heilberufsgesetzauskunftsverordnung - HeilBerGAuskVO M-V) Vom 30. September 2008 *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesam
tausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Auskunftspflichten nach dem Heilberufsgesetz, zum Anerkennungsverfahren von Berufsqualifikationen und Meldeverfahren für Dienstleister und zur Änderung der Kranken- und Altenpflegehelferverordnung vom
- September 2008 (GVOBl. M-V S. 378) zur Einzelansicht Verordnung über Auskunftspflichten nach dem Heilberufsgesetz (Heilberufsgesetzauskunftsverordnung - HeilBerGAuskVO M-V) vom
- September 2008 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über Auskunftspflichten nach dem Heilberufsgesetz (Heilberufsgesetzauskunftsverordnung - HeilBerGAuskVO M-V) vom
- September 2008 23.10.2008 Eingangsformel 23.10.2008 § 1 23.10.2008 § 2 23.10.2008 Aufgrund des § 11 Abs. 2 Satz 5 des Heilberufsgesetzes vom
- Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- März 2008 (GVOBl. M-V S.106) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Zuständige Behörden des Aufnahmestaates gemäß § 11 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes für Dienstleistungserbringer im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) sind für den jeweiligen Berufsbereich die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, die Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern, die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern und die Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern. zur Einzelansicht § 1 § 2 Die Kammern unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über berufsgerichtliche Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Erhalten die Kammern Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs auswirken können, so befinden sie über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtenden Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Kammern können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder der Erlaubnis und Informationen über ein Nichtvorliegen der Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen könnten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates haben die Kammern die in Satz 1 genannten Informationen über den Dienstleister der anfordernden Behörde zu übermitteln. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung fordern die Kammern alle Informationen an, die für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren notwendig sind und übermitteln ihrerseits die entsprechenden Informationen auf Anforderung an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates. Sie unterrichten die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen Maßnahme auch die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedsstaates. zur Einzelansicht § 2