(1) Bedachungen, die gegen Flugfeuer und strahlende Wärme von außen ausreichend lang widerstandsfähig sind (harte Bedachung), sind nur erforderlich, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes
§ 8Abs.
2 Satz 2 oder 3 nicht mindestens 30 cm über die Bedachung reicht, 2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, wenn sie aus brennbaren Baustoffen bestehen und nicht durch
§ 8Abs.
2 Satz 2 oder 3 gegen Brandübertragung geschützt sind. 2 Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie müssen auf und in Dächern von Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 von einer Brandwand und einer Wand nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 mindestens 50 cm entfernt sein, wenn sie nicht durch
§ 8Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Satz 3 gegen Brandübertragung geschützt sind.
(7)1 Dächer, die an Außenwände ohne Feuerwiderstandsfähigkeit oder an Außenwände mit Öffnungen oberhalb des Daches angebaut sind, müssen innerhalb eines Abstandes von 5 m von diesen Außenwänden als raumabschließende Bauteile einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile von innen nach außen der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils, an den sie angebaut sind, entsprechend feuerwiderstandsfähig sein. 2 Dies gilt nicht für Dächer, die an Außenwände von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 angebaut sind.