(1)1 Als Berufungen, Beschwerden und sonstige Zivilsachen sind zu registrieren: 1. zweitinstanzliche Prozessverfahren unter dem Registerzeichen "U", insbesondere
- a)Berufungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
- b)Arrestgesuche und Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
- c)Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, 2. Beschwerdeverfahren unter dem Registerzeichen "W", insbesondere
- a)Beschwerden in Landwirtschaftssachen,
- b)Nachlassbeschwerden,
- c)weitere Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Kostensachen auf diesem Gebiet und der Beschwerden nach § 129 GNotKG ,
- d)Beschwerden nach § 16 ThUG ,
- e)Beschwerden nach dem SpruchG,
- f)Beschwerden gegen sonstige Entscheidungen der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach §§ 87 , 91 GWB und §§ 102 , 106 Absatz 1 EnWG ,
- g)Beschwerden gegen Entscheidungen der Commercial Chambers, 3. Anträge und Handlungen außerhalb eines anhängigen Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens unter dem Registerzeichen "UH", insbesondere
- a)einstweilige Anordnungen ohne vorangegangenes amtsgerichtliches Verfahren nach §§ 49 , 50 Absatz 1 Satz 2 FamFG ,
- b)gerichtliche Bestimmungen der Zuständigkeit nach § 36 ZPO , § 2 ZVG und § 5 FamFG ,
- c)Ablehnungen von Gerichtspersonen nach § 45 Absatz 3 ZPO und § 6 FamFG ,
- d)Anträge auf Entscheidung in Rechtshilfeangelegenheiten nach § 159 GVG ,
- e)Wahlanfechtungen bei Präsidiumswahl nach § 21b Absatz 6 GVG ,
- f)Abberufungen ehrenamtlicher Richter in Handels-, Landwirtschafts- und Wirtschaftsprüfersachen, von Beisitzern der Kammer oder des Senats für Steuerberater- oder Steuerbevollmächtigtensachen sowie für Patentanwaltssachen und von notariellen Beisitzern nach § 44b DRiG ,
- g)Amtsenthebungen von ehrenamtlichen Richtern in Handels-, Landwirtschafts- und Wirtschaftsprüfersachen nach § 113 GVG , § 7 LwVfG , § 77 WiPrO ,
- h)Amtsenthebungen von Beisitzern der Kammer oder des Senats für Steuerberater- oder Steuerbevollmächtigtensachen sowie für Patentanwaltssachen nach § 101 StBerG , § 89 PAO ,
- i)Amtsenthebungen von notariellen Beisitzern und Beendigung ihres Amtes nach § 104 Absatz 1a und 2 BNotO ,
- j)Anträge auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung nach § 4 JVEG , 4. zusätzlich zu den nach § 11 zu registrierenden Eingängen unter dem Registerzeichen "AR" Anträge nach §§ 42 und 51 RVG in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen. 2 Berufungen, Arrestgesuche, Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind jeweils gesondert zu registrieren.
(2)Im Register sind folgende Angaben zu vermerken: 1. Aktenzeichen, 2. Datum des Eingangs, 3. Gericht erster Instanz:
- a)Sitz,
- b)Aktenzeichen,
- c)Datum der Entscheidung, 4. Vor- und Familienname oder Bezeichnung der Parteien oder Beteiligten sowie deren Anschrift:
- a)Berufungskläger, Beschwerdeführer oder Antragssteller,
- b)Berufungsbeklagter, Beschwerde- oder Antragsgegner,
- c)weiterer Beteiligter, 5. Datum und Art der Erledigung, 6. bei Berufungen und Beschwerden: Datum der Rückgabe der Akten an das Gericht erster Instanz, 7. Jahr der Anordnung des Weglegens und des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist, 8. Bemerkungen, zum Beispiel Verbleib.