(1)1 Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die Region Hannover sind öffentliche Stellen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 KAnG . 2 Sie sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2028 Klimaanpassungskonzepte nach Maßgabe des § 12 KAnG und nach Maßgabe dieses Gesetzes aufzustellen und zu beschließen. 3 Dabei stellen die Landkreise und die Region Hannover, vorbehaltlich der Zuständigkeit der Stadt Göttingen und der Landeshauptstadt Hannover, abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 KAnG jeweils nur ein Klimaanpassungskonzept auf, welches ihr gesamtes Kreis- oder Regionsgebiet abdeckt. 4 Die Konzepte sind spätestens alle fünf Jahre nach deren erstmaligen Beschluss fortzuschreiben und erneut zu beschließen.
(2)Das Klimaanpassungskonzept enthält mindestens:
- eine Analyse der bereits eingetretenen und zu erwartenden Klimaveränderungen sowie deren Auswirkungen auf das Gebiet, für welches das Konzept aufgestellt wird (Konzeptgebiet),
- eine Darstellung der aus der Analyse nach Nummer 1 für einzelne Handlungsfelder abzuleitenden Handlungserfordernisse,
- einen Katalog möglicher Maßnahmen zur Umsetzung der aus der Darstellung nach Nummer 2 abgeleiteten Handlungserfordernisse durch die jeweils zuständigen Kommunen und
- ein Verfahren, mit dem der Stand der Umsetzung von Maßnahmen überprüft wird, für die die öffentlichen Stellen zuständig sind.
(3)1 Die Landkreise und die Region Hannover beteiligen die Gemeinden des Konzeptgebietes bei der Aufstellung des Klimaanpassungskonzepts. 2 Die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 entscheiden, ob und in welcher Form sie die Öffentlichkeit bei der Aufstellung der Klimaanpassungskonzepte beteiligen und über die Umsetzung von Maßnahmen informieren.
(4)1 Klimaanpassungskonzepte nach Absatz 1 Satz 2 sowie deren Fortschreibungen nach Absatz 1 Satz 4 sind dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium jeweils spätestens drei Monate nach deren Beschluss elektronisch zu übermitteln. 2 Anpassungskonzepte öffentlicher Stellen, die nach dem
- Dezember 2023, aber vor dem
- Januar 2026 fertiggestellt worden sind, gelten als Klimaanpassungskonzepte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie
- inhaltlich den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechen und
- dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium spätestens bis zum
- Juni 2026 elektronisch übermittelt werden (bestehende Konzepte). 3 Bestehende Konzepte sind spätestens alle fünf Jahre nach der jeweiligen Fertigstellung fortzuschreiben und entsprechend Satz 1 zu übermitteln.
(5)1 Jede Gemeinde, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde ist, sowie jede Samtgemeinde und jede öffentliche Stelle nach Absatz 1 Satz 1 berichtet dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium zum
- Juni 2026, ob für ihr Gebiet ein Klimaanpassungskonzept vorliegt; die Verpflichtung nach Halbsatz 1 entfällt, wenn das Klimaanpassungskonzept bereits nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 übermittelt wurde. 2 Nach dem
- Juni 2026 fertiggestellte oder fortgeschriebene Klimaanpassungskonzepte der Kommunen nach Satz 1 sind dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium jeweils drei Monate nach Fertigstellung zu melden; die Verpflichtung nach Halbsatz 1 entfällt, wenn das Klimaanpassungskonzept oder seine Fortschreibung bereits nach Absatz 4 Satz 1 oder 3 übermittelt wurde. 3 Die Berichterstattung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt in einer von dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium auf dessen Internetseite veröffentlichten und bereitgestellten Vorlage.
(6)Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kommunen sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2027 ein Klimaanpassungsmanagement einzuführen, mit dem die strukturierte Umsetzung ihrer Klimaanpassungskonzepte organisatorisch gewährleistet werden kann.
(7)1 Das Land weist den Landkreisen, den kreisfreien Städten sowie der Landeshauptstadt Hannover, der Stadt Göttingen und der Region Hannover zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 sowie 3 bis 6 ab dem 1. Januar 2027 jährlich Mittel für eine Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 12 sowie im Jahr 2027 einmalig Mittel in Höhe von 50 000 Euro zu. 2 Die Berechnung der Höhe der Mittel erfolgt anhand der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden standardisierten Personalkostensätze für den Tarifbereich.