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Abschnitt 6 HTIFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. 6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 ANBest-EFRE/ESF+, sind die Erstempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Indikatoren in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Wirksamkeit der Förderung während und nach der Laufzeit des Förderprogramms mitzuwirken. Die erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden. 6.3 Im Zuge der Mittelabrufe haben die Erstempfänger der Bewilligungsbehörde nachvollziehbare Unterlagen zur Zuordnung der Ausgaben des Erstempfängers zu den jeweiligen Letztempfängerinnen oder Letztempfängern (z. B. Rechnungen mit begründenden Stundenaufschreibungen) vorzulegen. 6.4 Während des Bewilligungszeitraumes kann die Bewilligungsbehörde in Ergänzung zu den Berichtspflichten der ANBest EFRE/ESF+ und den Indikatoren nach Nummer 6.2 jährliche Kennzahlen von den Erstempfängern anfordern, um den Projektfortgang bewerten zu können. Die erforderlichen Kennzahlen können in einem gesonderten Erl. des MW an die Bewilligungsbehörde spezifiziert werden. 6.5 Die Erstempfänger sind darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 "EU-Grundrechtecharta", "nachhaltige Entwicklung", "Gleichstellung der Geschlechter", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", "Pariser Klimaabkommen", Grundsatz der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten. 6.6 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns werden gegenüber den Erstempfängern die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt. 6.7 Für die Auswahl der Letztempfängerinnen und Letztempfänger, die bei einem Erstempfänger betreut werden sollen, muss der Erstempfänger der Bewilligungsbehörde konkrete Vorschläge unterbreiten. Dazu führt der Erstempfänger ein Scouting und eine Vorauswahl durch, in denen die Durchführbarkeit des jeweiligen Vorhabens, das vorhandene Innovationspotenzial und die Nachvollziehbarkeit des angedachten Geschäftsmodells geprüft werden. Die endgültige Auswahlentscheidung zur Aufnahme einer Letztempfängerin oder eines Letztempfängers bei den jeweiligen Erstempfängern wird von der Bewilligungsbehörde getroffen. Die Bewilligungsbehörde lässt sich die mit positivem Ergebnis durchgeführte Prüfung der in Absatz 1 Satz 2 genannten Kriterien von den Erstempfängern bestätigen und prüft die beihilferechtlichen Voraussetzungen gemäß Nummer 6.8.

  1. Der jeweilige Erstempfänger leitet die hierfür erforderlichen Nachweise und Unterlagen der in der Auswahl stehenden Letztempfängerinnen und Letztempfänger zur Prüfung an die Bewilligungsbehörde weiter. Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass eine Letztempfängerin oder ein Letztempfänger während der Laufzeit dieser Richtlinie nur einmalig und bei einem Erstempfänger betreut wird. 6.8 Begünstigte der Förderung sind vorrangig die Letztempfängerinnen und Letztempfänger. Die Erstempfänger reichen die Vorteile aus der Förderung überwiegend an diese weiter. Soweit die Vorteile aus der Förderung an die Letztempfängerinnen und Letztempfänger durchgereicht werden, stellt die Zuwendung an die Erstempfänger für diese keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom
  2. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 47; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU, EU-RATOM) 2024/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2024 (ABl. L, 2024/2019, 12.8.2024) - im Folgenden: AEUV - dar. 6.8.1 Soweit die Zuwendung für die Erstempfänger eine staatliche Beihilfe darstellt, wird sie gemäß den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung gewährt. Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen Beihilfen nach dieser Regelung oder einer anderen De-minimis-Verordnung und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden. 6.8.2 Die Letztempfängerinnen und Letztempfänger erhalten die Leistungen der Erstempfänger kostenfrei oder vergünstigt. Soweit diese Vergünstigungen gegenüber den Letztempfängerinnen und Letztempfängern eine staatliche Beihilfe darstellen, erfolgt die Zuwendung nach den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung. Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Dazu holen die Erstempfänger vor Leistungsbeginn von den Letztempfängerinnen und Letztempfängern eine De-minimis-Erklärung ein und leiten diese zur Prüfung der zulässigen Höchstbeträge an die Bewilligungsbehörde weiter. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, prüft die Bewilligungsbehörde stattdessen dort die Höhe der bisher gewährten Beihilfen an die jeweilige Letztempfängerin oder den jeweiligen Letztempfänger. Die Bewilligungsbehörde informiert den Erstempfänger über den Förderhöchstbetrag für die Letztempfängerinnen und Letztempfänger. 6.8.3 Der Erstempfänger gibt gegenüber der Bewilligungsbehörde die Höhe der Förderung je Letztempfängerin oder Letztempfänger an, die sich aus der Höhe der Zuwendungen für die Ausgaben des Erstempfängers für die gegenüber den Letztempfängerinnen und Letztempfängern erbrachten Leistungen ergibt ggf. reduziert um eine finanzielle Beteiligung der Letztempfängerin oder des Letztempfängers. Die Zuordnung der Ausgaben des Erstempfängers zu den Letztempfängerinnen und Letztempfängern hat in einem nachvollziehbaren Verfahren zu erfolgen. Die Bewilligungsbehörde stellt der jeweiligen Letztempfängerin oder dem jeweiligen Letztempfänger eine De-minimis-Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden. 6.9 Die Erfüllung der sich aus dem Bewilligungsbescheid oder den Vereinbarungen mit den Letztempfängerinnen und Letztempfängern ergebenden etwaigen steuerlichen Verpflichtungen obliegt den Erstempfängern in eigener Verantwortlichkeit und ist von diesen in geeigneter Form sicherzustellen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  4. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom
  5. Februar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 96)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.