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Abschnitt 5 AbSKlbRdErl - Zuschläge für Zusatzbedarf

5.1 Ganztagsschulen sowie Förderschulen mit ganztägigem Unterricht erhalten für die Schülerinnen und Schüler, die je Tag im Umfang von mindestens zwei Unterrichtsstunden an außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen, folgenden Zuschlag (siehe sich anschließende Tabelle). Diese Voraussetzungen gelten mit der Teilnahme am Mittagessen sowie dem sich jeweils direkt anschließenden außerunterrichtlichen Angebot als erfüllt. Bei der Zuweisung sind Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen doppelt zu zählen. Anwesenheit an ... Tagen 1 2 3 4 5 Grundschule, Primarbereich an einer IGS 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 1) Hauptschule 0,1 0,2 0,3 0,4 0,4 Oberschule, Realschule, Gymnasium, IGS 0,08 0,16 0,24 0,32 0,32 Förderschulen in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Sehen (Sehbehinderte), Hören und Kommunikation (Schwerhörige) sowie emotionale und soziale Entwicklung 0,19 0,37 0,55 0,73 0,73 2) Förderschulen in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde), körperliche und motorische Entwicklung sowie Förderschule im Bildungszentrum Hören - Sehen - Kommunikation 0,4 0,7 1,0 1,3 1,3 3) Vorbehaltlich der verfügbaren Haushaltsmittel können Ganztagsschulen die Lehrkräfte-Soll-Stunden teilweise in ein Mittelkontingent (Budget) umwandeln lassen und damit außerschulische Fachkräfte im Ganztagsbereich beschäftigen. Diese Lehrkräfte-Ist-Stunden werden weiterhin bei der Unterrichtsversorgung mitgezählt. Ganztagsschulen, die bis zum 31.07.2014 nicht den oben genannten Zuschlag erhalten haben, erhalten diesen Zuschlag anteilig. Diese Ganztagsschulen erhalten im Sekundarbereich I einen Mindestzuschlag in Höhe von 5 Stunden je Schulgliederung. Ganztagsgrundschulen und Ganztagsförderschulen mit Primarbereich erhalten einen Mindestzuschlag in Höhe von 10 Stunden. 5.2 Müssen Schulen bei unterschiedlicher

  1. oder unterschiedlicher
  2. Fremdsprache im Pflichtbereich in einem Schuljahrgang mehr Lerngruppen als Klassen bilden, weil andernfalls die Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl um mehr als zwei Schülerinnen oder Schüler überschritten würde, so werden die zusätzlich benötigten Stunden - maximal 4 Stunden - als Zusatzbedarf anerkannt. 5.3 In den Schuljahrgängen 5-10 der zusammengefassten Haupt- und Realschulen kann bei gemeinsamem Unterricht die Bedarfszuweisung auf Antrag bei dem zuständigen RLSB auf der Basis der Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl von 28 je Klasse, der Differenzierung in den Kernfächern (Deutsch, Mathematik und
  3. Pflichtfremdsprache) in den Schuljahrgängen 5-8, der Differenzierung in den Schuljahrgängen 9-10 unter Anrechnung der Stunden für die äußere Fachleistungsdifferenzierung an der Hauptschule beantragt werden. Der Mehrbedarf zur grundsätzlichen getrennten Berechnung wird je zur Hälfte bei den Schulgliederungen als Zusatzbedarf anerkannt. 5.4 Für die äußere Fachleistungsdifferenzierung an der Hauptschule können in den Schuljahrgängen 9 und 10 zusätzlich benötigte Teilungsstunden bis zu folgendem Umfang je Schuljahrgang abhängig von der durchschnittlichen Klassengröße anerkannt werden: bis 20 Schülerinnen und Schüler 4,5 Stunden ab 21 Schülerinnen und Schüler 9 Stunden. Die für die äußere Fachleistungsdifferenzierung an der Oberschule und an der IGS tatsächlich zusätzlich benötigten Teilungsstunden werden als Zusatzbedarf anerkannt, sofern bei der Einrichtung der Kurse die jeweilige Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl zugrunde gelegt wurde. 5.5 Schulen erhalten für Sprachfördermaßnahmen entsprechend dem RdErl. d. MK v. 01.12.2023 "Schulische Förderung von Deutsch als Zweit- und Bildungssprache (DaZ/DaB)" und für sonstige Förderkonzepte zusätzliche Lehrkräfte-Soll-Stunden im Rahmen eines durch Erlass bestimmten Kontingents. 5.6 Werden in einer Schule insgesamt mehr als 2 Stunden je Klasse Religionsunterricht und Unterricht "Werte und Normen" bzw. Philosophie in der Einführungsphase erteilt, so werden diese zusätzlichen Stunden als Bedarf anerkannt, sofern bei der Unterrichtsorganisation die Möglichkeiten von klassen- und schuljahrgangsübergreifendem Unterricht genutzt sind. Die Qualifikationsphase bleibt unberücksichtigt. Die Lerngruppen für die jeweiligen Konfessionen sind nach den Schülerinnen- und Schülerhöchstzahlen in Nr. 3.1 zu bilden; ihre Größe soll in der Regel die Hälfte der Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl nicht unterschreiten. Bei schuljahrgangsübergreifendem Unterricht sollen in der Regel nicht mehr als zwei Schuljahrgänge zusammengefasst werden, es sei denn, dass dieser Unterricht sonst nicht erteilt werden kann. 5.7 Werden die Schülerinnen und Schüler eines Schuljahrgangs einer Schule an mehreren Standorten unterrichtet, für die der Schulträger eigene Schulbezirke festgelegt hat, so dass die Schule die Schülerinnen und Schüler nicht so auf diese Standorte verteilen kann, wie es der Klassenbildung auf Schulebene entspricht, so wird der Unterrichtsbedarf für die einzelnen Standorte gesondert berechnet und zur Schulsumme addiert. 5.8 Ist gemäß Erlass "Bestimmungen für den Schulsport" beim Schwimmen eine zusätzliche Lehrkraft unverzichtbar, so wird dafür im Primarbereich maximal 1 Stunde als Zusatzbedarf anerkannt. 5.9 Schulen, die den Kooperationsverbünden zur Förderung besonderer Begabungen angehören, können als Zusatzbedarf die hierfür mit gesondertem Erlass zugewiesenen Stunden angeben. Kollegs und Abendgymnasien erhalten für einen Vorkurs 1 Stunde je Teilnehmerin oder Teilnehmer. 5.10 Für die Schülerinnen und die Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die an Schulformen außer den Förderschulen unterrichtet werden, sind folgende Stunden als Zusatzbedarf nach dem jeweiligen Förderschwerpunkt vorzusehen: Förderschwerpunkt Stunden geistige Entwicklung 5,0 Lernen ab
  4. Schuljahrgang 3,0 Sprache ab
  5. Schuljahrgang 3,0 Hören und Kommunikation, Sehen bis
  6. Schuljahrgang 3,0 Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen ab
  7. Schuljahrgang 3,5 Körperliche und motorische Entwicklung bis
  8. Schuljahrgang 3,0 Körperliche und motorische Entwicklung ab
  9. Schuljahrgang 4,0 5.11 Für folgende Maßnahmen werden Lehrkräftestunden außerhalb der Sollstundenberechnung nach diesem Erlass bereitgestellt: Sportförderunterricht, Erstsprachenunterricht für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache und Haus- und Krankenhausunterricht. 5.12 Schulen erhalten vom zuständigen RLSB ein durch Erlass festgelegtes Kontingent an zusätzlichen Lehrkräfte-Soll-Stunden zur weiteren sonderpädagogischen Förderung für folgende Besonderheiten: Schulen mit einem hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund, Schulen mit besonderen sozialen Herausforderungen und Grundschulen mit einem hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (ES) sowie Grundschulen mit besonderen Fördermaßnahmen zur entsprechenden Prävention im Sinne des Konzepts ES zum Umgang mit herausfordernden Verhaltensweisen, sofern hierfür genügend Lehrkräfte-Ist-Stunden zur Verfügung stehen und die Fördermaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. 5.13 Zur Unterstützung und Förderung der individuellen Gestaltung der Schulzeitdauer (Schulzeitverkürzung) werden im 9-jährigen Bildungsgang den Gymnasien, den Gymnasialzweigen der Kooperativen Gesamtschulen und den gymnasialen Angeboten an den Oberschulen je Schuljahrgang in den Schuljahrgängen 5-10 jeweils 2 Stunden anerkannt. 1) An Ganztagsschulen ersetzt ab dem Schuljahr 2026/2027 schuljahrgangsweise aufsteigend, beginnend im Schuljahrgang 1, der Faktor 0,5 den Faktor 0,4 für die Teilnahme an fünf Tagen. 2) Ab dem Schuljahr 2026/2027 schuljahrgangsweise aufsteigend, beginnend im Schuljahrgang 1, ersetzt der Faktor 0,91 den Faktor 0,73 in den Klassenstufen 1 bis 4 für die Teilnahme an fünf Tagen. 3) Ab dem Schuljahr 2026/2027 schuljahrgangsweise aufsteigend, beginnend im Schuljahrgang 1, ersetzt der Faktor 1,6 den Faktor 1,3 in den Klassenstufen 1 bis 4 für die Teilnahme an fünf Tagen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  10. Januar 2031 durch Nummer 6 des RdErl. vom
  11. Januar 2025 (SVBl. S. 13)

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