(zu § 6 Abs. 5) Ziel des Unterrichts an berufsbildendenden Schulen ist die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz bei Schülerinnen und Schülern. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen müssen deshalb Lehr-Lernprozesse an der betrieblichen Ausbildungssituation der Schülerinnen und Schüler orientieren. Dazu sind der jeweiligen Fachrichtung entsprechende berufspraktische Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Ebene beruflicher Grundbildung nachzuweisen und zu dokumentieren. 1. Technische und gewerbliche Fachrichtungen
- a)Bautechnik Praktika in den Ausbildungsbereichen Hochbau, Ausbau und Tiefbau, wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich Hochbau abgeleistet werden muss. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.
- b)Holztechnik Praktika in den Ausbildungsbereichen Tischlerin oder Tischler, Holzmechanikerin oder Holzmechaniker und Zimmerin oder Zimmerer, wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich der Tischlerin oder des Tischlers abgeleistet werden muss. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.
- c)Farbtechnik und Raumgestaltung Praktika in den Ausbildungsbereichen Malerin und Lackiererin oder Maler und Lackierer, Fahrzeuglackiererin oder Fahrzeuglackierer, Raumausstatterin oder Raumausstatter und Gestalterin für visuelles Marketing oder Gestalter für visuelles Marketing, wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich der Malerin und Lackiererin oder des Malers und Lackierers abgeleistet werden muss. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.
- d)Elektrotechnik Praktika in den Ausbildungsbereichen Haus- und Gerätetechnik, Anlagen und Betriebstechnik, Kommunikationstechnik und Informationstechnik, wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich der Haus- und Gerätetechnik abgeleistet werden muss. Insgesamt müssen drei Ausbildungsbereiche absolviert werden. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.
- e)Metalltechnik Praktika in den Ausbildungsbereichen Metall- und Kunststoffverarbeitung, Montage und Wartung von technischen Systemen und Fertigung von Baugruppen, wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich der Metall- und Kunststoffverarbeitung abgeleistet werden muss. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.
- f)Fahrzeugtechnik Abgeschlossene Berufsausbildung oder Praktika in dem Ausbildungsbereich Montage und Wartung technischer Systeme.
- g)Lebensmittelwissenschaft (Ernährung) Praktika in den Ausbildungsbereichen Gastronomie, Bäckerei oder Konditorei und Fleischerei, wobei das Praktikum in den Ausbildungsbereichen jeweils die Produktion, den Verkauf und den Service beinhalten muss und mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich Gastronomie abgeleistet werden muss. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche. 2. Fachrichtungen für personenbezogene Dienstleistungen
- a)Ökotrophologie (Hauswirtschaft) Praktika in den Ausbildungsbereichen Versorgung und Betreuung hauswirtschaftlicher Betriebe und Einrichtungen, wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich Versorgung abgeleistet werden muss. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.
- b)Kosmetologie (Körperpflege) Praktika in den Ausbildungsbereichen Friseurin oder Friseur, Kosmetikerin oder Kosmetiker, Herstellung von Haut-, Nagel- und Haarpflegepräparaten und Herstellung von Präparaten der dekorativen Kosmetik, wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich der Friseurin oder des Friseurs abgeleistet werden muss. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.
- c)Sozialpädagogik Praktika in den Ausbildungsbereichen Sozialassistentin oder Sozialassistent, Schwerpunkt Sozialpädagogik, Erzieherin oder Erzieher, Heilpädagogin oder Heilpädagoge, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger und Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder Atem-, Sprech- und Stimmlehrer. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche. Das Kultusministerium kann weitere Ausbildungsberufe zulassen. Gleichwertige berufspraktische Tätigkeiten können in gesondert gelagerten Einzelfällen von der für Lehramtsprüfungen zuständigen Landesbehörde anerkannt werden.
- d)Pflegewissenschaften
- aa)Abgeschlossene Berufsausbildung im Beruf Altenpflegerin oder Altenpfleger, Ergotherapeutin oder Ergotherapeut, Hebamme, Entbindungspflegerin oder Entbindungspfleger, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Logopädin oder Logopäde, Podologin oder Podologe, Technische Assistentin in der Medizin oder Technischer Assistent in der Medizin, Orthoptistin oder Orthoptist, Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, Diätassistentin oder Diätassistent oder Masseurin und Medizinische Bademeisterin oder Masseur und Medizinischer Bademeister.
- bb)Das Kultusministerium kann weitere Ausbildungsberufe zulassen. Gleichwertige berufspraktische Tätigkeiten können in gesondert gelagerten Einzelfällen von der für Lehramtsprüfungen zuständigen Landesbehörde anerkannt werden. 3. Kaufmännische Fachrichtungen
- a)Wirtschaftswissenschaften Praktika in den Ausbildungsbereichen Absatzwirtschaft und Kundenberatung, Bürowirtschaft und kaufmännische Verwaltung und Recht und öffentliche Verwaltung, wobei die Praktika in mehreren Funktionsbereichen, insbesondere Beschaffung, Produktion, Absatz, Rechnungswesen und Controlling, abgeleistet werden sollen. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.
- b)Gesundheitswissenschaften
- aa)Praktika in einem oder mehreren der Ausbildungsbereiche Medizinische Fachangestellte oder Medizinischer Fachangestellter, Tiermedizinische Fachangestellte oder Tiermedizinischer Fachangestellter, Zahnmedizinische Fachangestellte oder Zahnmedizinischer Fachangestellter oder Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.
- bb)Praktika in einem der Ausbildungsbereiche Krankenhaus, Labor, Gesundheitsamt, Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen, Medizinischer Dienst der Krankenkassen oder Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, wobei die Praktika in mehreren Funktionsbereichen, insbesondere Umgang mit Kranken, Assistenz, Verwaltung, Labor, abgeleistet werden sollen. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genannten Ausbildungsbereiche.