(1)1 Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind alle drei Jahre (Beurteilungszeitraum) zum Beurteilungszeitpunkt
- Oktober des Jahres dienstlich zu beurteilen (Beurteilungsstichtag). 2 Erster Beurteilungsstichtag ist für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 der
- Oktober 2028, der Laufbahngruppe 2,
- Einstiegsamt der
- Oktober 2026 und der Laufbahngruppe 2,
- Einstiegsamt der
- Oktober 2027; diese Verordnung findet für Regelbeurteilungen ab diesen Stichtagen Anwendung.
(2)1 Von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen sind 1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in einem Amt, dem die Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 zugeordnet ist, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt der Laufbahn handelt; 2. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 in einem Amt,
- a)dem die Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist, soweit es sich nicht um das zweite Einstiegsamt der Laufbahn handelt, wenn ihnen das Amt vor dem 1. April 2009 übertragen worden ist,
- b)das in der Besoldungsordnung B ausgebracht ist; 3. Beamtinnen und Beamte, die eine laufbahnrechtliche Probezeit ableisten, sowie Beamtinnen und Beamte, die sich in einer Einführungs- oder Bewährungszeit im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens nach § 33 oder § 34 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung befinden; 4. Beamtinnen und Beamte, die zum Beurteilungsstichtag bereits länger als ein Jahr beurlaubt, aufgrund von Elternzeit vollständig freigestellt, nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) zugewiesen oder sonst vollständig von der Dienstleistungspflicht befreit sind; 5. Beamtinnen und Beamte, die nach Einstellung in den Landesdienst, nach dem Ende einer laufbahnrechtlichen Probezeit, nach einer Beförderung oder nach einer mehr als einjährigen vollständigen Befreiung von der Dienstleistungspflicht zum Beurteilungsstichtag weniger als sechs Monate in ihrem Aufgabengebiet tätig sind; 6. Beamtinnen und Beamte, die als Gleichstellungsbeauftragte, Mitglieder der Personalvertretung oder der Schwerbehindertenvertretung im Beurteilungszeitraum von ihrer dienstlichen Tätigkeit mindestens teilweise freigestellt oder entlastet sind, wenn die beurteilbare sonstige dienstliche Tätigkeit weniger als 25 vom Hundert der individuellen Arbeitszeit im Beurteilungszeitraum beträgt und 7. Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 57. Lebensjahres. 2 Beamtinnen und Beamte, die nach Satz 1 Nr. 2 oder 7 von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, sind auf Antrag in die Regelbeurteilung einzubeziehen.
(3)Abweichend von Absatz 1 wird die Regelbeurteilung zum
- April des dem Beurteilungsstichtag folgenden Jahres erstellt, wenn die Beamtin oder der Beamte innerhalb von sechs Monaten vor dem Stichtag
- in den Dienst der niedersächsischen Steuerverwaltung im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen versetzt wurde,
- nach Ausscheiden aus dem Dienst in ein Beamtenverhältnis der niedersächsischen Steuerverwaltung im Geschäftsbereich des Landesamtes für Steuern Niedersachsen berufen wurde,
- den Dienst nach einer mehr als einjährigen Beurlaubung, einer vollständigen Freistellung aufgrund von Elternzeit, einer Zuweisung nach § 20 BeamtStG oder einer sonstigen vollständigen Befreiung von der Dienstleistungspflicht wieder aufgenommen hat, oder
- aufgrund der letzten Regel- oder Anlassbeurteilung befördert worden ist.
(4)1 Abweichend von Absatz 1 erfolgt die Regelbeurteilung erst zum Stichtag der nächsten Regelbeurteilung, wenn eine Beamtin oder ein Beamter innerhalb von sechs Monaten vor dem Stichtag der Regelbeurteilung eine Anlassbeurteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a erhalten hat. 2 Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, die aufgrund dieser Anlassbeurteilung befördert worden sind.
(5)1 Die dienstliche Beurteilung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten, die infolge einer Beurlaubung aus familiären Gründen oder der Elternzeit von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, ist zum Stichtag der Regelbeurteilung fortzuschreiben. 2 Hierbei ist die letzte Regelbeurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Beamtinnen und Beamten, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben und vergleichbar beurteilt sind, sowie etwaiger vorliegender Beurteilungsbeiträge und Anlassbeurteilungen fortzuschreiben oder eine frühere fiktive Nachzeichnung zu aktualisieren. 3 Die Gruppe der zu vergleichenden Beamtinnen und Beamten kann sich neben dem Statusamt insbesondere nach dem Gesamturteil der Regelbeurteilung, der letzten Vorbeurteilung, sowie dem Dienst- und Lebensalter bestimmen und soll auf den Zeitpunkt der Beurlaubung oder Freistellung gebildet werden. 4 Sie soll hinreichend groß sein. 5 Der berufliche Werdegang der Vergleichsgruppenmitglieder ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag in anonymisierter Form bekanntzugeben. 6 Die Fortschreibung oder die fiktive Nachzeichnung ist Bestandteil der Personalakte. 7 Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn Beamtinnen und Beamte nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 von der Regelbeurteilung ausgenommen sind. 8 Zuständig für die Fortschreibung der Regelbeurteilung oder die Aktualisierung einer früheren fiktiven Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung ist das Landesamt für Steuern Niedersachsen.