1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen und der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) Zuwendungen zur Beschleunigung innovativer Entwicklungen und Prozesse in Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Niedersachsens. Die Förderung soll Anreize für betriebliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bieten, mit denen neue vermarktbare Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen in den Spezialisierungsfeldern der "Niedersächsischen regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung" (RIS3-Strategie) des Landes entwickelt werden. Die innovativen Vorhaben sollen insbesondere dazu beitragen, die Marktchancen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) sowie kleiner Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung zu verbessern. Dabei soll sowohl die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen als auch die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen intensiviert werden. In der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) soll außerdem mit der Förderung von Großunternehmen das Ziel der Entwicklung oder Herstellung einer kritischen Technologie oder die Sicherung und Stärkung der entsprechenden Wertschöpfungsketten in einem der Sektoren "Digitale und technologieintensive Innovationen", "umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien", "Biotechnologien" und "Verteidigungstechnologien" erfolgen. 1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2190 der Kommission vom
- September 2025 (ABl. L, 2025/2190, 24.10.2025), Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60; L 13 vom 20.1.2022, S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2025/1914 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2025 (ABl. L, 2025/1914, 19.9.2025), Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform Strategische Technologien für Europa (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024), geändert durch Verordnung (EU) 2025/2653 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2653, 22.12.2025) - im Folgenden: STEP-Verordnung, EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -, Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom
- Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65; L, 2025/90625, 24.3.2025), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom
- Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - im Folgenden: AGVO - in der jeweils geltenden Fassung. Soweit GRW-Mittel zum Einsatz kommen, finden außerdem die Regelungen des GRW-Koordinierungsrahmens, Bekanntmachung des Koordinierungsausschusses der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 31.12.2025 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (Banz AT 19.02.2026 B3), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2021/1060). 1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
- Januar 2030 durch Nummer 8.1 Satz 1 des Erl. vom
- Mai 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 266)