2.1 Allgemeine Anforderungen 2.1.1 Lehrgangsveranstalter sollen gemeinnützige Einrichtungen zur Förderung von Bildung sein. Veranstaltungsort kann - vor dem Hintergrund der praktischen Übungen und Prüfung - auch ein Praxisbetrieb sein, in dem Masthühner gehalten werden. Für die Anerkennung des Lehrgangs sind dem LAVES (vgl. lfd. Nr. 1.3) das Konzept sowie die Unterrichtsmaterialien (wie z. B. Power-Point-Präsentation) vorzulegen. 2.1.2 Die im Rahmen des Lehrgangs erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind in einer vom LAVES anerkannten Prüfung nachzuweisen. 2.1.3 Die Prüfung soll von einer amtlichen oder beamteten Tierärztin oder einem amtlichen oder beamteten Tierarzt der zuständigen Behörde abgenommen werden (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 TierSchNutztV ). Alternativ kann auch eine von der zuständigen Behörde beauftragte Tierärztin oder ein von der zuständigen Behörde beauftragter Tierarzt prüfen. Die Tierärztin oder der Tierarzt ist Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und hat die Entscheidungsbefugnis über das Prüfungsergebnis (vgl. auch lfd. Nr. 2.3.5). Es empfiehlt sich, darüber hinaus eine weitere Sachverständige oder einen weiteren Sachverständigen (z. B. eine erfahrene Masthühnerhalterin oder einen erfahrenen Masthühnerhalter, eine Agrarwissenschaftlerin oder einen Agrarwissenschaftler, eine Tierärztin oder einen Tierarzt) als Mitprüfer zu berufen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen (schriftlichen und mündlichen) sowie einem praktischen Teil ( § 17 Abs. 3 Satz 2 TierSchNutztV ). Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 17 Abs. 3 Satz 4 TierSchNutztV genannten Gebiete. Insbesondere für die mündliche und die praktische Prüfung ist das "Vier-Augen-Prinzip" sicherzustellen. 2.1.4 Die Teilnahme am Lehrgang und das Bestehen der Prüfung sind von der Ausbildungsstätte und der zuständigen Behörde in einer Bescheinigung und dem Zeugnis ( Anlage 1 ) zu dokumentieren. 2.1.5 Die Sachkundebescheinigung wird auf der Basis des als Anlage 2 beigefügten Vordrucks von der für den Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständigen Behörde erteilt. Über die Erteilung der Sachkundebescheinigungen ist von der zuständigen Behörde Nachweis zu führen (z. B. Kopien der Sachkundebescheinigungen; Listung unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Rechtsgrundlage für die Erteilung sowie des Datums der Erteilung). 2.2 Lehrgang 2.2.1 Der Lehrgang soll mindestens 15 bis 20 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen (Lehrgangsdauer insgesamt drei Tage). 2.2.2 Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst insbesondere folgende Themenkomplexe: 2.2.2.1 Tierschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere TierSchG: § 1 (Geflügel als Mitgeschöpf, vernünftiger Grund), § 2 (Tierhalternorm - Verantwortung der Halterin oder des Halters vom Einstallen bis zum Abschluss der Verladung zwecks Transportes zum Schlachtbetrieb), § 4 (ordnungsgemäßes Töten von Geflügel unter Betäubung), § 6 (Amputationsverbot), § 11 Abs. 8 (betriebliche Eigenkontrolle), TierSchNutztV (insbesondere §§ 3 und 4 sowie Abschnitt 4 "Anforderungen an das Halten von Masthühnern") i. V. m. den einschlägigen "Empfehlungen in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus" zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, angenommen vom Ständigen Ausschuss am 28.11.1995, (BAnz. Nr. 89a vom 07.02.2000, S. 32) - im Folgenden: Europaratsempfehlungen - (z. B. Artikel 4, 6, 7, 15, 17 und 22 sowie Anhang II der Europaratsempfehlungen), sowie die einschlägigen Erlasse, insbesondere der RdErl. des ML "Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung männlicher Legehybride, sog. ‚Bruderhähne‘" (Bezugserlass zu a) und der RdErl. des ML "Tierschutz; Ausführungsbestimmungen zum Abschnitt 4 der TierSchNutztV - Anforderungen an das Halten von Masthühnern" (Bezugserlass zu b), Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom
- Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1; L 113 vom 27.4.2006, S. 26; L 137 vom 24.5.2017, S. 40), geändert durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1), sowie TierSchTrV (insbesondere Beurteilung der Transportfähigkeit, Anforderungen an Transportbehältnisse [Eignung, Kapazität]), Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom
- September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1; L 326 vom 11.11.2014, S. 6; L 137 vom 24.5.2017, S. 40), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/723 der Kommission vom
- Mai 2018 (ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 11), sowie TierSchlV (insbesondere ordnungsgemäßes Töten von Masthühnern unter Betäubung); 2.2.2.2 Grundkenntnisse über die Geflügelart wie bedarfsgerechte Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser, Anatomie und Physiologie der Tiere, arttypisches Verhalten, ordnungsgemäße Durchführung der (zweimal) täglichen Tierkontrolle, Anzeichen von Störungen des Allgemeinbefindens (Krankheiten, Verhalten, Schmerzen und Belastungen), erste Maßnahmen bei deren Auftreten, Umgang mit kranken und verletzten Tieren, ordnungsgemäßes Einstreumanagement (u. a. im Hinblick auf die Erhaltung der Fußballengesundheit), richtiger und sorgsamer Umgang mit den Tieren (Greifen, Einfangen [einschließlich des Einsatzes von Fangmaschinen], Tragen [Artikel 17 Nr. 4 der Europaratsempfehlungen ist zu beachten], Ruhigstellen, Ver-, Be- und Entladen und Befördern), u. a. Leitlinie zum Verladen von Masthühnern und Masthühner-Elterntieren - Stand: 20.07.2015 - (Anlage 1 zum Bezugserlass zu c), Auswirkungen des Transportes auf das Tier, Eignung von Betäubungs- und Tötungsverfahren, Kriterien einer ordnungsgemäßen Betäubung und Tötung oder Notschlachtung, Feststellung des Todes, Maßnahmen zur Vorbeugung des Ausbruchs und der Verbreitung von Krankheiten, Sicherstellung der Versorgung der Tiere in Notfallsituationen (Wasser, Futter, Lüftung; auch im Brandfall; Blitzschlag; funktionierendes Alarmsystem), als Hilfestellung können z. B. die "Handlungsempfehlungen zur Vorbereitung nutztierhaltender Betriebe auf einen Blackout" der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover (vgl. https://www.tiho-hannover.de/fileadmin/26_Tierhygiene/Bilder_PS/Broschuere_Blackout_final.pdf ) aus dem Jahr 2022 genutzt werden; 2.2.2.3 Tierseuchenrechtliche Aspekte, z. B. ViehVerkV, Geflügelpest-Verordnung, GflSalmoV, TierNebG und Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31; L 137 vom 24.5.2017, S. 40), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1), - Kadaverlagerung -, Reinigung, Desinfektion, persönliche Schutzausrüstung, Biosicherheitsmaßnahmen, z. B. neues "Niedersächsisches Biosicherheitskonzept für Geflügel haltende Betriebe nach dem EU-Tiergesundheitsrechtsakt" des Landvolks - vgl. https://www.ndstsk.de/1164_Biosicherheit%20allgemein.html . 2.2.3 Innerhalb der Themenkomplexe wird die theoretische Ausbildung durch Demonstrationen und praktische Übungen vertieft, z. B. mittels Nachbildungen von Geflügel. 2.
- Prüfung 2.3.1 Im schriftlichen Teil sind im Multiple-Choice-Verfahren mindestens fünf Fragen je Bereich der Kenntnisse i. S. des § 17 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a bis g TierSchNutztV zu stellen, wobei auch Mehrfachankreuzungen möglich sein müssen. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn mehr als 50 % der Fragen richtig beantwortet sind. 2.3.2 Die mündliche Prüfung des theoretischen Teils ist im Rahmen eines Gesprächs in Gruppen von maximal fünf Personen durchzuführen, wobei der Zeitumfang von 15 Minuten pro Person nicht überschritten werden sollte. 2.3.3 Der praktische Teil zum Nachweis der Fertigkeiten nach § 17 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 TierSchNutztV soll nach Bestehen der theoretischen Prüfung gegenüber einer Tierärztin oder einem Tierarzt i. S. der Nummer 2.1.3 nachgewiesen werden (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 TierSchNutztV ). 2.3.4 Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist ( § 17 Abs. 4 TierSchNutztV ). 2.3.5 Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Prüfung durchführenden Tierärztin oder von dem die Prüfung durchführenden Tierarzt i. S. der Nummer 2.1.3 zu unterzeichnen ist. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
- Januar 2031 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. vom
- Dezember 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 647)