3.1 Grundsätzliche Regelungen 3.1.1 Im Intensivbetrieb erfolgt eine zeitliche Verdichtung der Probenahme vorrangig an den Orten oder Betrieben, die im Routinemessprogramm beprobt werden. Für eine möglicherweise erforderliche räumliche Verdichtung sind zusätzliche Orte und/oder Betriebe vorzumerken. 3.1.2 Die Radioaktivitätsmessstellen sorgen für eine optimale Nutzung ihrer Ressourcen. Sollten unvorhergesehene Ereignisse die Durchführung des Intensivbetriebes gefährden, so ist dem ML unverzüglich zu berichten. Zusätzlich zu den Proben nach § 3 StrVG ist im Ereignisfall auch mit Proben nach § 7 StrVG und/oder der AVV-StrahLe vom 28.6.2000 (GMBl. S. 490) (Warenkorbanalysen) zu rechnen. 3.1.3 Während des Intensivbetriebes werden über den vorgegebenen Rahmen des Intensivmessprogramms hinausgehende Proben nur nach vorheriger Abstimmung mit der Radioaktivitätsmessstelle untersucht. 3.1.4 Die Abläufe sind auch in Anlage 4 dargestellt. 3.1.5 Auf Veranlassung des BMUB finden regelmäßig Übungen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft des IMIS statt. Es gelten die Regelungen wie für den Intensivbetrieb. An den Übungen besteht Teilnahmepflicht. 3.2. Alarmhandbuch 3.2.1 Die Radioaktivitätsmessstellen halten in einem "IMIS-Alarmhandbuch" die notwendigen Anweisungen in der Reihenfolge der zu ergreifenden Maßnahmen, die zu verwendenden Alarmierungs- und Probenanforderungsformulare sowie die Kontaktdaten (Anschriften, E-Mail-Adressen, Fax- und Telefonnummern usw.) in der Reihenfolge ihrer Verwendung, weitere ggf. notwendige Unterlagen und Formulare für den Intensivbetrieb und/oder Übungen bereit. Das Handbuch ist jährlich zu überprüfen. 3.2.2 Der Umfang des Handbuchs sollte so bemessen sein, dass Personal in die erforderlichen Abläufe in kurzer Zeit eingewiesen werden kann. Den beteiligten Personen ist eine aktuelle Version des Handbuchs verfügbar zu machen. 3.2.3 Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind gehalten, ggf. unter Mithilfe der Radioaktivitätsmessstellen des LAVES ein Alarmhandbuch (Abläufe, ggf. Entnahmebetriebe) zu erstellen sowie den Radioaktivitätsmessstellen des LAVES schnellstmöglich Änderungen zu Kontaktdaten sowie ggf. zu Entnahmeorten und -betrieben (Schließung, Umstellung usw.) bekannt zu geben. 3.3 Alarmierung Die Information über einen Betriebsartenwechsel (im Folgenden: Alarmierung) wird in der Regel über das IMIS-IT-System an die Radioaktivitätsmessstellen übermittelt. Die Alarmierung der Lebensmittelüberwachungsbehörden und die Regelung der weiteren Maßnahmen erfolgt direkt durch die Radioaktivitätsmessstellen des LAVES. 3.3.1 Nach Eintreffen einer Alarmierung informieren die Radioaktivitätsmessstellen unverzüglich das ML. Die Radioaktivitätsmessstellen des LAVES informieren des Weiteren die Poststelle sowie die EDV-Zentrale des LAVES und die Lagezentren der Lebensmittelüberwachungsbehörden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.