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Art. 6 NWUmsG - Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Das Niedersächsische Wassergesetz vom

  1. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 19 des Gesetzes vom
  2. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:
  3. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "

(1)1 Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG ist der Gewässerrandstreifen an Gewässern erster Ordnung 10 m und an Gewässern dritter Ordnung 3 m breit. 2 An Gewässern, die regelmäßig weniger als sechs Monate im Jahr wasserführend sind und in ein von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis eingetragen sind, besteht kein Gewässerrandstreifen. 3 Satz 2 gilt nicht für Fließgewässer nach Anlage 1 Nr. 2.1 der Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern (OGewV). 4 Das Fachministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für die landwirtschaftliche Bodennutzung zuständigen Ministerium durch Verordnung zum Schutz agrarstruktureller Belange Gebiete mit hoher Gewässerdichte, in denen der Gewässerrandstreifen an Gewässern zweiter Ordnung abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG und an Gewässern dritter Ordnung abweichend von Satz 1 eine geringere, aber mindestens eine Breite von einem Meter hat. 5 Gebiete mit hoher Gewässerdichte sind solche, in denen der Anteil der durch die Gewässerrandstreifenregelung nach § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG und nach Absatz 1 Satz 1 betroffenen landwirtschaftlichen Fläche drei vom Hundert oder mehr der landwirtschaftlichen Fläche im Gebiet der jeweiligen Gemeinde beträgt. 6 Die Verordnung kann bei der Festlegung der Breite der Gewässerrandstreifen nach Art der jeweils angebauten Kulturen differenzieren sowie vorsehen, dass Eigentümer oder Nutzungsberechtigte auf Flächen im Gewässerrandstreifen eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen haben. 7 Satz 4 gilt nicht für Fließgewässer nach Anlage 1 Nr. 2.1 OGewV . 8 In Naturschutzgebieten und nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  1. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom
  2. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), in der jeweils geltenden Fassung benannten Gebieten darf die Verordnung eine geringere Breite der Gewässerrandstreifen nur auf Futterbauflächen festlegen. 9 Ergänzend zu § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG sind im Gewässerrandstreifen der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten; § 38 Abs. 5 WHG findet entsprechende Anwendung. 10 Das Verbot nach Satz 9 gilt nicht, soweit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aufgrund einer Verordnung nach § 36 Abs. 6 des Pflanzenschutzgesetzes zulässig ist. 11 Satz 9 findet an Gewässern erster Ordnung ab dem
  3. Juli 2021 und an Gewässern zweiter Ordnung und dritter Ordnung ab dem
  4. Juli 2022 Anwendung. 12 § 38 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 WHG findet keine Anwendung." b) In Absatz 2 werden die Worte "Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln" durch die Worte "Errichtung baulicher Anlagen" ersetzt.
  5. § 59 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Vergütung" durch das Wort "Ausgleich" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe "§ 58" die Angabe "Abs. 2" eingefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Anordnungen" die Worte "Verbote nach § 58 Abs. 1 Satz 9 und" und nach der Angabe "§ 58" die Angabe "Abs. 2" eingefügt. bb) In Satz 4 wird nach der Angabe "§ 58" die Angabe "Abs. 2" eingefügt.
  6. Dem § 129 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt: " 3 § 2 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen bleibt unberührt."

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.