(zu § 63d Abs. 1 Satz 1 ) 1. Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1: a) die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied, b)
§ 63bSatz 4 Nrn.
2 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),
- c)drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- d)ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht),
- e)die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht),
- f)zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und
- g)die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht). 2. Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2:
- a)die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied, b)
§ 63bSatz 4 Nrn.
1 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),
- c)ein vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,
- d)zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren oder Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten, die mindestens einer Abteilung entsprechen,
- e)ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied,
- f)die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin,
- g)die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,
- h)zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und
- i)die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht). 3. Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3:
- a)die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied, b)
§ 63bSatz 4 Nrn.
1 und 2 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),
- c)drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- d)zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,
- e)ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht),
- f)die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht),
- g)die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),
- h)zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und
- i)die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht). 4. Findungskommission für das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen ist:
- a)die Präsidentin oder der Präsident als vorsitzendes Mitglied, b)
§ 63bSatz 4 Nrn.
1 bis 3 (ohne Stimmrecht),
- c)drei vom Fakultätsrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- d)zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,
- e)ein vom Personalrat der Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht),
- f)die Gleichstellungsbeauftragte der Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht),
- g)die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),
- h)zwei vom Stiftungsausschuss Universitätsmedizin aus seiner Mitte gewählte Mitglieder und
- i)die Vertreterin oder der Vertreter des Fachministeriums im Stiftungsausschuss Universitätsmedizin (ohne Stimmrecht).