§ 19 legt Ableitbedingungen für Abgase für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bei Errichtung oder einer wesentlichen Änderung fest. Dies wird auch verdeutlicht durch den § 14 Abs. 1. Hiernach hat der Betreiber die Einhaltung der Anforderungen des § 19 vor der Inbetriebnahme der Anlage von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen. Die Anforderungen an die Lage der Austrittsöffnungen der Schornsteine aus Gründen der Luftreinhaltung gemäß der 1. BImSchV sind nicht deckungsgleich mit den Anforderungen aus Gründen der bauordnungsrechtlichen Gefahrenabwehr nach der FeuVO. Eine verfassungsrechtliche Kollision i. S. des Artikels 31 GG ist nicht gegeben, da kein Normenwiderspruch vorliegt. Dem Betreiber ist es möglich, durch Einhaltung der strengeren Bestimmungen beide Vorschriften zu befolgen. Absatz 1 regelt die Anforderungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die nach dem 31. 12. 2021 am vorgesehenen Aufstellungsort errichtet werden. Von der Forderung der firstnahen Errichtung darf abgewichen werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das Einzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Umweltmeteorologie - Ableitbedingungen für Abgase - Kleine und mittlere Feuerungsanlagen sowie andere als Feuerungsanlagen) nachgewiesen worden ist. Der Nachweis ist auch erforderlich, wenn schädliche Umweltauswirkungen nicht verhindert werden können, obwohl der Schonstein entsprechend den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 ausgeführt worden ist. Dies kann beispielsweise bei Hanglagen der Fall sein. Der Schornstein ist dann entsprechend der Berechnung auszuführen, um sicherzustellen, dass die Austrittsöffnung außerhalb der Rezirkulationszone in der freien Luftströmung errichtet wird, um so einen Abtransport der Abgase zu gewährleisten. Nach § 19 Abs. 1 Satz 7 sind bei der Errichtung von Feuerungsanlagen in Gebäuden, die vor dem 1. 1. 2022 errichtet wurden oder für die vor dem 1. 1. 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, die Regelungen des Absatz 2 (diese entsprechen den bisherigen Regelungen der 1. BImSchV), anzuwenden, wenn die (neuen) Anforderungen der Sätze 1 bis 6 unverhältnismäßig sind. Entsprechend der Begründung der Änderungsverordnung ist das beispielsweise der Fall, wenn durch die Feuerungsanlage eine unterdimensionierte Wärmepumpe kompensiert werden soll. Eine bestehende Wärmeversorgung ist beispielsweise auch unterdimensioniert, wenn
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.