Vom
- September 2017 (Nds. GVBl. S. 356 - VORIS 77210 -) Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 52) Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht
(1)§§ Erster Teil Schutz von Bezeichnungen Erstes Kapitel Allgemeines Geschützte Bezeichnungen 1 Berufsaufgaben, Fachrichtungen 2 Anwendung des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes 3 Einheitliche Ansprechpartner 4 Zweites Kapitel Eintragung in die Architektenliste Voraussetzungen für die Eintragung 5 Befähigung aufgrund eines Studienabschlusses und einer berufspraktischen Tätigkeit 6 Befähigung aufgrund der Anerkennung einer europäischen Berufsqualifikation 7 Befähigung aufgrund fachrichtungsbezogener berufspraktischer Tätigkeit oder besonderer Auszeichnung 8 Befähigung aufgrund vorheriger Eintragung 9 Beschäftigungsart 10 Berufshaftpflichtversicherung der freischaffenden Architektinnen und Architekten 11 Eintragungsverfahren 12 Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes 12a Drittes Kapitel Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister Führen geschützter Berufsbezeichnungen 13 Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister 14 Beschwerdeverfahren im europäischen Dienstleistungsverkehr 15 Viertes Kapitel Gesellschaften Eintragung in die Gesellschaftsliste 16 Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften 17 Fünftes Kapitel Juniormitglieder Eintragung in die Liste der Juniormitglieder 18 Streichung von Eintragungen 19 Sechstes Kapitel Ausweise, Bescheinigungen, Streichung von Eintragungen Ausweise, Bescheinigungen 20 Streichung von Eintragungen 21 Zweiter Teil Architektenkammer Erstes Kapitel Allgemeines Architektenkammer Niedersachsen 22 Mitgliedschaft 23 Auskunftspflicht der Kammermitglieder 24 Aufgaben der Architektenkammer 25 Sachgebietsregister 25a Satzungen 26 Beiträge und Kosten, Finanzwesen 27 Aufsicht 28 Durchführung der Aufsicht 29 Versorgungseinrichtung 29a Datenverarbeitung 30 Zweites Kapitel Organe der Architektenkammer, Beilegung von Streitigkeiten, Verschwiegenheit Organe 31 Vertreterversammlung 32 Vorstand 33 Eintragungsausschuss 34 Schlichtungsausschuss, Verbraucherschlichtungsstelle 35 Verschwiegenheit 36 Dritter Teil Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit, Rüge Berufspflichten 37 Ahndung von Berufsvergehen 38 Berufsgerichte 39 Verfahrenskosten 40 Vollstreckung 41 Dienstaufsicht über die Berufsgerichte, Übertragung von Befugnissen 42 Anwendung weiterer Vorschriften 43 Vierter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen Ordnungswidrigkeiten 44 Übergangsvorschrift 45 Anlage Leitlinien zu den Ausbildungsinhalten Anlage 1 Verhältnismäßigkeitsprüfung von Satzungen Anlage 2 *) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 7. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135), und der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337 S. 9; 2017 Nr. L 167 S. 58).
(1)Red. Anm.: Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.