3.1 Nach Zustimmung der obersten Flurbereinigungsbehörde zur Einleitung eines Unternehmensverfahrens klärt die Flurbereinigungsbehörde unter Mitwirkung des Unternehmensträgers die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Pächterinnen und Pächter in einem Termin nach § 5 Abs. 1 FlurbG auf und erläutert die Abgrenzung des Verfahrensgebietes, die Ziele des Verfahrens und die finanzielle Abwicklung. 3.2 Die Flurbereinigungsbehörde erlässt den Flurbereinigungsbeschluss, wenn im Rahmen der Planfeststellungsanhörung keine wesentlichen Änderungen zu erwarten sind. Notwendige Vorarbeiten können bis zu diesem Zeitpunkt erledigt werden. 3.3 Die Flurbereinigungsbehörde legt die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes fest. Das Gebiet wird nach folgenden Kriterien festgelegt: Zweck des Verfahrens muss erfüllt werden können, Verteilung der Landverluste auf einen größeren Kreis von Eigentümerinnen und Eigentümern sollte gewährleistet sein, Abwendung von Nachteilen für die allgemeine Landeskultur sollte erreicht werden, möglichst weitgehende Deckung des entstehenden Landverlustes, welcher mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung festgelegt wird. Einvernehmen über den Landverlust als solchen ist nicht erforderlich. 3.4 Das Unternehmensverfahren muss angeordnet sein, wenn das Land für das Unternehmen benötigt wird. Dieser Zeitpunkt ist vom Unternehmensträger frühzeitig bekannt zu geben. Wesentlich für die rechtzeitige Anordnung des Unternehmensverfahrens und die Einweisung in die benötigten Flächen ist die frühzeitige und umfassende Beteiligung der Flurbereinigungsbehörde an der Vorbereitung entsprechend Nummer
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.