(1)Am
- April 2010 vorhandene Feuerwehrfahrzeuge, die den Vorgaben der bis zum
- Mai 2010 geltenden Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vom
- September 1993 (Nds. GVBl. S. 365, 570), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
- August 2005 (Nds. GVBl. S. 266), entsprechen, werden bis zum Zeitpunkt ihrer Aussonderung der nach § 4 vorgeschriebenen Mindestausrüstung gleichgesetzt.
(2)Dienstkleidung, die bis zum 10. April 2025 getragen werden durfte (alte Dienstkleidung), darf bis zu dem Zeitpunkt weitergetragen werden, für den der Träger der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr festgelegt hat, dass zu einer Dienstkleidung gewechselt wird, die die Anforderungen der Anlage 5 erfüllt (neue Dienstkleidung).
(3)Dienstgradabzeichen, die bis zum 10. April 2025 getragen werden durften, dürfen auf der alten Dienstkleidung weitergetragen werden.
(4)Hat der Träger der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr festgelegt, zu einer neuen Dienstkleidung zu wechseln, so sind Dienstgrade nach Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 2 (neue Dienstgrade) zu verleihen und Dienstgradabzeichen nach Anlage 7 (neue Dienstgradabzeichen) zu tragen.
(5)1 Im Falle einer Festlegung nach Absatz 4
- wird einem Mitglied der neue Dienstgrad verliehen, der dem von ihm zuletzt geführten, in Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 5 genannten Dienstgrade (alter Dienstgrad) zugeordnet ist und
- trägt das Mitglied das neue Dienstgradabzeichen, das nach Anlage 7 Spalte 2 dem neuen Dienstgrad zugeordnet ist. 2 Erfüllt das Mitglied zum Zeitpunkt des Wechsels der Dienstkleidung die Voraussetzungen nach Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 4 für die Verleihung eines höheren neuen Dienstgrades derselben Dienstgradstufe, so wird ihm der Dienstgrad verliehen, der dem höheren neuen Dienstgrad zugeordnet ist. 3 Erfüllt das Mitglied die Voraussetzungen des ersten Dienstgrades der nächsthöheren Dienstgradstufe, so wird ihm dieser verliehen.
(6)Der Träger der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr legt fest, ob mit alter Dienstkleidung
- die alten Dienstgrade geführt und verliehen werden sowie die Dienstgradabzeichen nach Anlage 6 dieser Verordnung in der am
- April 2025 geltenden Fassung (alte Dienstgradabzeichen) getragen werden oder
- die neuen Dienstgrade verliehen und geführt werden sowie die neuen Dienstgradabzeichen getragen werden.
(7)Im Fall einer Festlegung nach Absatz 6 Nr. 1 werden
- die alten Dienstgrade unter den Voraussetzungen der Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 4 verliehen und
- die den alten Dienstgraden nach Anlage 6 dieser Verordnung in der am
- April 2025 geltenden Fassung zugeordneten alten Dienstgradabzeichen getragen.
(8)1 Im Fall einer Festlegung nach Absatz 6 Nr. 2
- wird einem Mitglied der neue Dienstgrad verliehen, der dem von ihm zuletzt geführten alten Dienstgrad nach Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 5 zugeordnet ist, und
- trägt das Mitglied das neue Dienstgradabzeichen, das nach Anlage 7 Spalte 2 dem neuen Dienstgrad zugeordnet ist. 2 Erfüllt das Mitglied zum Zeitpunkt der Festlegung nach Satz 1 die Voraussetzungen nach Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 4 für die Verleihung eines höheren neuen Dienstgrades derselben Dienstgradstufe, so wird ihm der Dienstgrad verliehen, der dem höheren neuen Dienstgrad zugeordnet ist. 3 Erfüllt das Mitglied die Voraussetzungen des ersten Dienstgrades der nächsthöheren Dienstgradstufe, so wird ihm dieser verliehen.
(9)Alte Dienstgrade, die nach der Anlage 3 Teile A und B jeweils Spalte 2 nicht mehr vorgesehen sind, werden bis zum Zeitpunkt des Wechsels der Dienstgradabzeichen weitergeführt.
(10)1 Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr, das nicht über eine abgeschlossene modulare Grundlagenausbildung zur Truppführerin oder zum Truppführer verfügt, der Dienstgrad Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann auch verliehen, wenn es über eine Mindestdienstzeit von zehn Jahren seit dem Zeitpunkt der Verleihung des Dienstgrades Feuerwehrfrauanwärterin oder Feuerwehrmannanwärter verfügt und es
- vor dem
- Januar 2024 die "Truppmannausbildung Teil 2" nach dem bis zum
- Juli 2016 geltenden Runderlass "Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren; Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 (FwDV 2)" des Ministeriums für Inneres und Sport vom
- September 2012 (Nds. MBl. S. 764) (erster Erlass-FwDV 2) und
- zwei weitere technische Ausbildungslehrgänge (Atemschutzgeräteträger, Sprechfunker, Maschinisten, Technische Hilfeleistung oder ABC-Einsatz) nach dem ersten Erlass-FwDV 2 abgeschlossen hat. 2 Mitgliedern, denen nach Satz 1 der Dienstgrad Hauptfeuerwehrfrau oder Hauptfeuerwehrmann verliehen werden kann, darf nach einer Mindestdienstzeit von zwanzig Jahren seit dem Zeitpunkt der Verleihung des Dienstgrades Feuerwehrfrauanwärterin oder Feuerwehrmannanwärter der Dienstgrad Erste Hauptfeuerwehrfrau oder Erster Hauptfeuerwehrmann verliehen werden.
(11)Abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 2 tragen Mitglieder der Einsatzabteilung, die bis zum 10. April 2025 zu Ortsbrandmeisterinnen und Ortsbrandmeistern einer Grundausstattungsfeuerwehr ernannt wurden und den Ausbildungslehrgang "Gruppenführer" abgeschlossen haben, als Kennzeichnung auf dem Feuerwehrhelm zwei rote Streifen auf beiden Helmseiten in der aus der Anlage 8 Teil A ersichtlichen Ausführung.
(12)Bis zum Eintritt in den Ruhestand tragen Beamtinnen und Beamte des Feuerwehrdienstes, die aufgrund laufbahnrechtlicher Vorschriften eine Amtsbezeichnung mit Zusatz führen, die nicht mehr vergeben wird, das Dienstgradabzeichen, das nach Anlage 9 Teil B der Amtsbezeichnung mit Zusatz zugeordnet ist.