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Art. 1 DiszRÄndG - Änderung des Niedersächsischen Disziplinargesetzes

Obsah (5)Artikel 2Artikel 25Artikel 8Artikel 12aArtikel 1

gesetz vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296),

Artikel 2des Gesetzes vom 29.

Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 400), wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 2 wird der folgende § 2a eingefügt: "§ 2a Beschleunigungsgebot Das behördliche Disziplinarverfahren und das gerichtliche Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen."
  2. § 3 erhält folgende Fassung: "§ 3 Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften Die Rechtsvorschriften des Bundes, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, gelten in den folgenden Fassungen:
  3. Gerichtskostengesetz in der Fassung vom
  4. Februar 2014 ( BGBl. I S. 154 ),

Artikel 25des Gesetzes vom 22.

Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349);

  1. Viertes Buch des Sozialgesetzbuchs in der Fassung vom
  2. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363),

Artikel 8des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119); 3. Strafprozessordnung (St

PO) in der Fassung vom 7. April 1987 ( BGBl. I S. 1074 , 1319 ),

Artikel 2Abs. 7 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95); 4. Verwaltungsgerichtsordnung (Vw

GO) in der Fassung vom 19. März 1991 ( BGBl. I S. 686 ),

Artikel 12ades Gesetzes vom 23.

April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111);

  1. Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom
  2. August 2011 ( BGBl. I S. 1730 ),

Artikel 1des Gesetzes vom 22.

Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370)." 3. § 18 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: " 1 Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn zu erwarten ist, dass 1. nur eine Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, die nach § 15 oder 16 nicht ausgesprochen werden darf, oder 2. eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt wäre." 4. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  1. a)Der bisherige Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 und 2 ersetzt: " 1 In der Einleitungsmitteilung ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob sie oder er sich mündlich oder schriftlich äußern will. 2 Für eine schriftliche Äußerung ist eine angemessene Frist zu setzen; in der Regel ist eine Frist von höchstens einem Monat angemessen."
  2. b)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
  3. c)Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden gestrichen. 5. In § 25 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "von Minderjährigen" durch die Worte "einer minderjährigen Person oder einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der die Schule besucht, an der die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft tätig ist," ersetzt. 6. Nach § 28 wird der folgende § 28a eingefügt: "§ 28a Ärztliche Inaugenscheinnahme und Dokumentation 1 Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, und ist zu erwarten, dass deswegen eine Disziplinarmaßnahme nach den §§ 9 bis 13 in Betracht kommt, so kann die Disziplinarbehörde beim Disziplinargericht beantragen, anzuordnen, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Beamtin oder den Beamten in Augenschein nimmt und dokumentiert, ob und gegebenenfalls welche unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds die Beamtin oder der Beamte aufweist; Merkmale, die offensichtlich nicht auf ein Dienstvergehen hinweisen, sind nicht zu dokumentieren. 2 § 28 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3 Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, und die Maßnahme zur Bedeutung der Sache und zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. 4 Die Ärztin oder der Arzt übermittelt die Dokumentation an die Disziplinarbehörde. 5 § 45 Abs. 1 und 2 Satz 2 NBG gilt entsprechend." 7. Dem § 30 wird der folgende Absatz 3 angefügt: "

(3)1 Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtfertigen, so kann die Disziplinarbehörde die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft ersuchen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse zu der Beamtin oder dem Beamten vorliegen, die Zweifel daran begründen können, dass sie oder er ihrer oder seiner Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nachgekommen ist oder nachkommt. 2 Die Disziplinarbehörde darf Familienname, Vornamen, Geburtsname und sonstige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der Beamtin oder des Beamten für das Ersuchen an die Verfassungsschutzbehörde übermitteln. 3 Die Disziplinarbehörde unterrichtet die Beamtin oder den Beamten dem Grunde nach über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach den Sätzen 1 und 2 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung. 4 § 32h des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes bleibt unberührt." 8. Dem § 34 wird der folgende Absatz 3 angefügt: "
(3)Die Klagebehörde kann die Verfassungsschutzbehörde nach Anhängigkeit einer Disziplinarklage in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 3 um Auskunft ersuchen."
  1. Nach § 50 wird der folgende § 50a eingefügt: "§ 50a Fristverlängerung bei Auskunftsersuchen nach § 34 Abs. 3 Hat das Verwaltungsgericht eine Frist nach § 50 Abs. 3 Satz 1 bestimmt, betreffen die geltend gemachten oder nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigenden wesentlichen Mängel die Tatsachen, in denen ein Verstoß gegen die Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG gesehen wird, und beabsichtigt die Klagebehörde ein Ersuchen um Auskunft nach § 34 Abs. 3 zu stellen, um die Mängel zu beheben, so ist die Frist auf Antrag der Klagebehörde insgesamt angemessen zu verlängern."
  2. In § 68 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 14 des Gesetzes vom
  3. Dezember 2001 ( BGBl. I S. 3574 )" durch die Angabe "Gesetz vom
  4. September 2020 (BGBl. I S. 2049)" ersetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.