10.1 Kostenpflicht Die Landesplanungsbehörden erheben Gebühren und Auslagen nach den Bestimmungen des NVwKostG i. V. m. Nummer 71 des Kostentarifs zur AllGO (Tarifnummer 71) in der jeweils geltenden Fassung. Über § 2 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG hinausgehend sind Gemeinden, Landkreise und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts durch spezialgesetzliche Regelung in § 13 NROG auch dann von der Gebührenpflicht befreit, wenn sie Träger eines Vorhabens sind, mit dem sie gesetzliche Pflichtaufgaben erfüllen. Auslagen nach § 13 NVwKostG sind jedoch zu erheben. 10.2 Gebühren Im Kostentarif der AllGO sind für die Vorbereitung oder Durchführung von RVP-Verfahren verschiedene Gebührentatbestände bestimmt, die bis zu einer Novellierung der Tarifnummer 71 entsprechend auf die jetzt als Raumverträglichkeitsprüfung bezeichneten Verfahren nach den §§ 15 und 16 ROG i. V. m. den §§ 9 ff. NROG anzuwenden sind. Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der jeweiligen Amtshandlung (Beratung, Antragskonferenz etc.) oder Rücknahme des Antrages ( § 6 Abs. 1 NVwKostG ). 10.3 Besondere Auslagen Aufwendungen (= Auslagen), die zur Erledigung der Aufgabe generell notwendig und pauschalierbar sind, wie z. B. Reisekosten der Beteiligten für Ortsbesichtigungen und Erörterungstermine sowie für ggf. notwendige Kopien, Porto und Telefonkosten, sind grundsätzlich in der Gebühr nach Tarifnummer 71 enthalten. Sind besondere Aufwendungen der Landesplanungsbehörde in den Gebührensätzen nicht pauschaliert enthalten (wie etwaige Bekanntmachungskosten), sind sie nach § 13 NVwKostG als Auslagen zu erheben (vgl. Anmerkung zu Tarifnummer 71). Auch in den nach § 13 NROG gebührenfreien Verfahren bleibt die Pflicht bestehen, der Landesplanungsbehörde die im Verfahren entstandenen, notwendigen Auslagen zu erstatten. Hierunter fallen auch die oben genannten Auslagen, die sonst schon in die Gebühren einpauschaliert wären. Zwischen Behörden werden Auslagen nach Maßgabe des § 13 NVwKostG nur erstattet, wenn diese 25 EUR übersteigen. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages ( § 6 Abs. 2 NVwKostG ). 10.4 Kostenbescheid Bei der Entscheidung, dass der Vorhabenträger dem Grunde nach die Kosten für das Verfahren oder die Verwaltungsleistung zu tragen hat (Kostenlastentscheidung) und über die genaue Höhe der zu zahlenden Gebühren und Auslagen (Kostenfestsetzungsentscheidung), handelt es sich jeweils um einen Verwaltungsakt. Hierfür ist ein Kostenbescheid erforderlich, der zu begründen ist ( § 39 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG ). In der Begründung sind der Anlass für die Entstehung der Kostenschuld und die Berechnung der Gebühren und Auslagen nachvollziehbar darzulegen. Fällt neben Festgebühren eine Gebühr an, für die in der Tarifnummer 71 ein Gebührenrahmen bestimmt ist, muss dargelegt werden, durch welchen Aufwand die konkrete Höhe der Gebühr begründet ist. Der Kostenbescheid ist ferner mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ( § 37 Abs. 6 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG ). Die auf den §§ 15 und 16 ROG und den §§ 9 bis 12 NROG beruhenden Amtshandlungen oder Verwaltungsleistungen, an die Kostenfolgen geknüpft sind, haben nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes und können nicht unmittelbar Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sein. Soweit z. B. die Unterrichtung über das Absehen von einem Verfahren nach § 15 oder § 16 ROG , die Unterrichtung über den aufgrund der Antragskonferenz festgelegten Untersuchungsrahmen, die Landesplanerische Feststellung oder die Unterrichtung über die Einstellung eines Verfahrens in einem Schriftstück mit den Kostenentscheidungen verbunden wird, ist deutlich zu machen, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung ausschließlich auf die Kostenentscheidung bezieht. Auf eine separat ergehende Kostenentscheidung ist in der zugehörigen raumordnungsrechtlichen Unterrichtung oder der Landesplanerischen Feststellung hinzuweisen. Um zu vermeiden, dass Einnahmen dem Haushalt verspätet zufließen oder Zinsverluste entstehen, sind Kostenerhebungen für die verschiedenen im Gebührentarif abgebildeten Leistungen rechtzeitig und vollständig vorzunehmen. Auf eine rechtzeitige Kostenerhebung ist ferner zu achten, um eine Verjährung von Kostenansprüchen gemäß § 8 NVwKostG auszuschließen. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 13 des RdErl. vom 2. September 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 466)
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