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Abschnitt 3 DRBefMK/MSRdErl - Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung

3.1 Personal der Schulen und der Studienseminare Die Befugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung über Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte nach der Nds. SUrlVO sowie über Sonderurlaub und Arbeit

§ 4Abs. 1 Nds. SUrl

VO ,

  1. e)aus persönlichen Gründen nach § 9 Nds. SUrlVO in dem in dieser Bestimmung für den jeweiligen Anlass angegebenen Umfang,
  2. f)zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nach § 9a Abs. 1 und 2 Nds. SUrlVO ,
  3. g)zur Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege nach § 9d Nds. SUrlVO ,
  4. h)für Zwecke der Gewerkschaften nach § 29 Abs. 4 TV-L ,
  5. i)zur Erfüllung allgemeiner

§ 29Abs.

2 TV-L ,

  1. j)aus Anlässen nach § 29 Abs. 1 TV-L und in sonstigen dringenden Fällen nach § 29 Abs. 3 Satz 1 TV-L in dem in diesen Bestimmungen jeweils angegebenen Umfang. Die Übertragung der Befugnis, über Anträge nach den Buchstaben a bis c und h zu entscheiden, wird insoweit beschränkt, als Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung für insgesamt bis zu fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden darf. Hierbei werden Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung für weniger als einen Arbeitstag und für die Teilnahme an Beteiligungsgesprächen nach § 53 Satz 1 BeamtStG , § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 96 Abs. 2 NBG sowie für die Teilnahme an Verhandlungen über Vereinbarungen nach § 81 NPersVG auf Anforderung einer beteiligten Gewerkschaft oder eines Berufsverbandes nicht angerechnet. 3.1.2 Berufsbildende Schulen Die berufsbildenden Schulen entscheiden zusätzlich zu den in Nummer 3.1.1 genannten Fällen auch über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Sonderurlaub sowie über Anträge von Beschäftigten auf Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung
  2. a)nach Nummer 3.1.1 Buchst. a bis c auch ausnahmsweise für insgesamt bis zu zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. SUrlVO ,
  3. b)zur Erfüllung

§ 4Abs. 2 Nds. SUrl

VO ,

  1. c)zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Jahres nach § 6 Nds. SUrlVO ,
  2. d)für Tätigkeiten in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungszusammenarbeit nach § 7 Nds. SUrlVO ,
  3. e)zum Erwerb einer Zugangsvoraussetzung zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit nach § 8 Nds. SUrlVO ,
  4. f)zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nach § 9a Abs. 3 und 4 Nds. SUrlVO ,
  5. g)für Kuren nach § 9c Nds. SUrlVO ,
  6. h)für Heimfahrten nach § 10 Nds. SUrlVO ,
  7. i)in anderen Fällen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nds. SUrlVO mit Ausnahme von Beurlaubungen an Einrichtungen im Ausland,
  8. j)bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 28 TV-L ,
  9. k)in begründeten Fällen nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L ,
  10. l)zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen nach dem BBiG sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern nach § 29 Abs. 5 TV-L . 3.1.3 Studienseminare Entscheidung über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Sonderurlaub sowie Anträge von Beschäftigten auf Arbeitsbefreiung in dem in Nummer 3.1.1 genannten Umfang. Für die an den Studienseminaren tätigen Fachleiterinnen und Fachleiter sowie Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter richtet sich die Befugnis zur Entscheidung über Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung nach den Nummern 3.1.1 und 3.1.2. 3.2 Leiterinnen und Leiter der Schulen und Studienseminare Die Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 bezieht sich nicht auf die Leiterinnen und Leiter der Schulen und Studienseminare. Sofern die ständigen Vertreterinnen und Vertreter oder sonstigen Lehrkräfte die sonstigen Befugnisse vertretungsweise wahrnehmen, sind sämtliche Personalvorgänge ihre eigene Person betreffend dem zuständigen RLSB zur Entscheidung vorzulegen. 3.3 Weitere Befugnisse in Zusammenhang mit der Teilnahme an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nach § 2 Nr. 1 Nds. SUrlVO Den für die Entscheidung über Sonderurlaub nach § 2 Nr. 1 Nds. SUrlVO jeweils Zuständigen obliegt auch die in Nummer 1.2 Satz 1, Nummer 2.1 Satz 2 und Nummer 2.2 Abs. 2 Satz 2 des Bezugserlasses zu e der oder dem Dienstvorgesetzten oder der oder dem letzten Dienstvorgesetzten zuerkannte Befugnis, vor Beginn einer Veranstaltung
  11. a)die Anzeige der Teilnahme entgegenzunehmen,
  12. b)schriftlich anzuerkennen, dass die Teilnahme der Beamtin oder des Beamten im dienstlichen Interesse liegt oder dem dienstlichen Interesse dient und
  13. c)schriftlich festzustellen, dass die Teilnahme der Beamtin oder des Beamten der Verbindung zum Beruf oder der beruflichen Wiedereingliederung dient.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.