(1)Zum vorsitzenden Mitglied der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) und zu seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter kann bestellt werden, wer
- die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, besitzt und
- weder entgeltlich noch ehrenamtlich bei einer Organisation tätig ist oder in den letzten zwei Jahren war, deren Interessen durch das Ergebnis eines Schiedsverfahrens berührt werden.
(2)1 Von den drei Vertreterinnen oder Vertretern der Kranken- und Pflegekassen wird je eine Person durch die Landesverbände der Krankenkassen in Niedersachsen, die Landesverbände der Pflegekassen in Niedersachsen und den Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. bestellt. 2 Die beiden Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenhäuser werden durch die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft e. V. bestellt. 3 Die Vertreterin oder der Vertreter der ambulanten Pflegedienste wird durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Verbände der Privaten Pflegeeinrichtungen in Niedersachsen bestellt. 4 Die Vertreterin oder der Vertreter der stationären Pflegeeinrichtungen wird durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen bestellt. 5 Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes wird gemeinsam durch das für Soziales zuständige Ministerium und das Kultusministerium bestellt.
(3)Von den vier Vertreterinnen oder Vertretern der Interessen der Pflegeschulen in Niedersachsen werden
- zwei Personen durch die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft e. V.,
- eine Person durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und
- eine Person gemeinsam durch den VDP - Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. - und die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen bestellt.
(4)1 Für jedes Mitglied nach den Absätzen 2 und 3 werden zwei Personen zu stellvertretenden Mitgliedern bestellt. 2 Die Absätze 2 und 3 gelten für die Bestellung zu stellvertretenden Mitgliedern entsprechend.
(5)1 Wird eine Frau zum vorsitzenden Mitglied bestellt, so soll für die Stellvertretung ein Mann bestellt werden; wird ein Mann zum vorsitzenden Mitglied bestellt ist, so soll für die Stellvertretung eine Frau bestellt werden. 2 Unter den Mitgliedern nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nr. 1 sollen jeweils eine Frau und ein Mann sein. 3 Unter den zwei stellvertretenden Mitgliedern nach Absatz 4 sollen eine Frau und ein Mann sein.
(6)1 Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. 2 Das Losverfahren nach § 36 Abs. 2 Satz 4 PflBG wird von der Geschäftsstelle durchgeführt. 3 Ausgelost werden kann nur eine Person, die eine beteiligte Organisation der Geschäftsstelle vorgeschlagen hat. 4 Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen über die Zusammensetzung der Schiedsstelle sowie die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder über ihre Bestellung.