9.1 Zusammenarbeit der zuständigen Stellen Um die Ziele des NWoFG und das jeweilige Förderziel zu erreichen, arbeiten die Wohnraumförderstellen und die Bewilligungsbehörde zusammen. Sie unterrichten einander über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und tauschen Informationen aus, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben jeweils notwendig sind. Sie gewährleisten durch die Zusammenarbeit eine zügige und sachgerechte Entscheidung über die Anträge. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. 9.2 Einsatz anderer Finanzierungshilfen, Kumulierung 9.2.1 Neben der sozialen Wohnraumförderung dürfen auch andere Förderungen für denselben Zweck in Anspruch genommen werden. Sollen Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen öffentlichen Stellen bewilligt werden, so haben sich die beteiligten Stellen vor der Bewilligung so weit wie möglich abzustimmen; VV Nr. 1.4 zu § 44 LHO findet entsprechende Anwendung. Soweit anderweitige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Finanzierungsmittel für dieselben baulichen Maßnahmen bestehen, sind diese Finanzierungsmittel vorrangig einzusetzen. 9.2.2 Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 dürfen mit Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 und 2.1.4 kumuliert werden, soweit sich die Zuwendungen auf unterschiedliche bestimmbare förderfähige Kosten beziehen. Unter der gleichen Voraussetzung dürfen Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 und 2.1.4 kumuliert werden. 9.3 Dingliche Sicherung, Sicherung der Zweckbestimmung Die als Zuwendung gewährten Darlehen sind im Rang unmittelbar nach den der Finanzierung des Bauvorhabens dienenden Kapitalmarktmitteln, aber vor etwaigen als Ersatz der Eigenmittel anerkannten Fremdmitteln dinglich zu sichern. Die laufende Tilgung solcher Kapitalmarktmittel muss mindestens 1 % jährlich zuzüglich ersparter Zinsen betragen. Die Bewilligungsbehörde kann eine bestimmte Rangfolge verlangen sowie nach den Umständen des Einzelfalles eine andere Rangfolge festlegen. Sollen Darlehen durch eine Grundschuld dinglich gesichert werden, so ist sicherzustellen, dass die Grundschuld nach Rückzahlung des gesicherten Darlehens nicht erneut zur Sicherung einer Forderung verwendet wird. Außerdem muss sichergestellt sein, dass ein Aufrücken des als Zuwendung gewährten Darlehens entsprechend der Tilgung der im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen erfolgt. Grundschuldgläubigerinnen und -gläubiger sowie Schuldnerinnen und Schuldner müssen entsprechende Erklärungen abgeben. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 9.4 Durchführung der Bauvorhaben 9.4.1 Mit Bauvorhaben ist unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Bekanntgabe der Förderentscheidung zu beginnen. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Abweichungen zulassen sowie eine Frist zur Fertigstellung von Bauvorhaben bestimmen. 9.4.2 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Grundsätzlich sind dazu mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen nicht mehr als 100 000 EUR oder beträgt der voraussichtliche Auftragswert nicht mehr als 25 000 EUR (ohne Umsatzsteuer), können Leistungen dabei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als Direktauftrag vergeben werden. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 11 des RdErl. vom 25. Juni 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 317)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.