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§ 16 APVO-AgrumwD - Schriftliche Prüfung

(1)1 In der schriftlichen Prüfung für das erste Einstiegsamt für den Forstdienst ist in den sechs Prüfungsgebieten nach § 15 Abs. 1 je eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2 Die Aufsichtsarbeiten können sich auf weitere Prüfungsgebiete erstrecken. 3 Die Prüfungsbehörde entscheidet über die Aufgaben, die Bearbeitung in handschriftlicher oder elektronischer Form und die zulässigen Hilfsmittel. 4 Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufsichtsarbeit vier Zeitstunden. 5 Die Aufsichtsarbeit in dem Prüfungsgebiet nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 ist am Ende des Ausbildungsabschnitts nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zu fertigen.
(2)1 In der schriftlichen Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den Forstdienst ist in den sechs Prüfungsgebieten nach § 15 Abs. 2 je eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. 2 Die Aufsichtsarbeiten können sich auf weitere Prüfungsgebiete erstrecken. 3 Die Prüfungsbehörde entscheidet über die Aufgaben, die Bearbeitung in handschriftlicher oder elektronischer Form und die zulässigen Hilfsmittel. 4 Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufsichtsarbeit vier Zeitstunden.
(3)1 In der schriftlichen Prüfung für den Forstdienst ist jede Aufsichtsarbeit von den weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2 Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 3 Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(4)1 Die schriftliche Prüfung für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst besteht aus vier Aufsichtsarbeiten aus den in § 15 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 genannten Prüfungsgebieten. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Aufgaben, die Bearbeitung in handschriftlicher oder elektronischer Form und die zulässigen Hilfsmittel. 3 Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufsichtsarbeit fünf Zeitstunden.
(5)1 Die schriftliche Prüfung für das zweite Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst besteht aus vier Aufsichtsarbeiten, und zwar einer aus dem in § 15 Abs. 3 Nr. 1, einer aus dem in § 15 Abs. 3 Nr. 2 und zwei aus dem in § 15 Abs. 3 Nr. 3 genannten Prüfungsgebiet. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Aufgaben, die Bearbeitung in handschriftlicher oder elektronischer Form und die zulässigen Hilfsmittel. 3 Die Bearbeitungszeit beträgt für die Aufsichtsarbeit aus dem in § 15 Abs. 3 Nr. 1 genannten Prüfungsgebiet drei Zeitstunden und je Aufsichtsarbeit aus den in § 15 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 genannten Prüfungsgebieten fünf Zeitstunden.
(6)1 In der schriftlichen Prüfung für den landwirtschaftlichen Dienst ist jede Aufsichtsarbeit von zwei von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Prüfenden, von denen mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, zu bewerten. 2 Weichen die Einzelbewertungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 3 Sie oder er kann sich für eine der beiden Bewertungen oder eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(7)1 Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach den Absätzen 3 und 6 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung). 2 Beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung nicht mindestens "4", so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.
(8)Beträgt die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung mindestens "4", so erhält der Prüfling im landwirtschaftlichen Dienst eine Mitteilung über die Bewertungen nach Absatz 6.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.