(1)1 Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2 Sie hat sie zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können. 3 Wird die Richtigkeit von personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, so ist dies zu vermerken; die betroffene Person kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.
(2)1 Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Daten zu löschen, wenn
- ihre Speicherung unzulässig ist oder
- ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. 2 Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden; die entsprechenden personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe des Absatzes 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken. 3 Ein schutzwürdiges Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person einen Antrag auf Auskunft nach § 29 gestellt oder innerhalb des vergangenen Jahres eine Mitteilung nach § 6 Abs. 4 oder § 22 Abs. 1 erhalten hat. 4 Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, so ist die Löschung nach Satz 1 Nr. 2 erst durchzuführen, wenn die gesamte Akte nach Maßgabe der entsprechenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. 5 Werden durch die weitere Speicherung von personenbezogenen Daten nach Satz 4 schutzwürdige Interessen der betroffenen Person erheblich beeinträchtigt, so sind diese personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Absatzes 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken.
(3)1 In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten sind mit einem Vermerk über die Einschränkung der Verarbeitung zu versehen. 2 Im Fall einer automatisierten Verarbeitung ist die Einschränkung der Verarbeitung durch zusätzliche technische Maßnahmen zu gewährleisten. 3 In ihrer Verarbeitung eingeschränkte personenbezogene Daten darf die Verfassungsschutzbehörde nur in behördlichen und gerichtlichen Verfahren, mit denen eine Person ein schutzwürdiges Interesse nach Absatz 2 verfolgt, oder mit Einwilligung der betroffenen Person verändern, verwenden oder übermitteln.
(4)1 Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung, spätestens nach jeweils fünf Jahren, ob personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder nach Maßgabe des Absatzes 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken sind. 2 Bei personenbezogenen Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 bis 12 oder mit Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, beträgt die Prüfungsfrist nach Satz 1 sechs Monate.
(5)Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung, spätestens nach jeweils sechs Monaten, ob personenbezogene Daten über eine minderjährige Person zu berichtigen oder zu ergänzen, zu löschen oder nach Maßgabe des Absatzes 3 in ihrer Verarbeitung einzuschränken sind.
(6)1 Die Löschung von personenbezogenen Daten ist zu dokumentieren, wenn sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen. 2 Die in der Dokumentation enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3 Sie sind nach Beendigung der gemäß § 33a Abs. 1 Satz 2 durchzuführenden Kontrolle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu löschen.
(7)Die Löschung personenbezogener Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 10 bis 12 oder mit besonderen Auskunftsverlangen zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 erhoben wurden, ist unter Aufsicht einer oder eines besonders bestellten, mit der Auswertung nicht befassten Beschäftigten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, vorzunehmen.