(1)1 Bei Nebentätigkeiten von Leiterinnen und Leitern klinischer und nichtklinischer Abteilungen werden dienstliche Interessen in der Regel nicht beeinträchtigt, wenn diese außerhalb der Dienstaufgaben
- Patientinnen und Patienten aufgrund eines mit ihnen abgeschlossenen Vertrages ambulant oder stationär untersuchen oder behandeln,
- andere Ärzte und Ärztinnen beraten (Konsiliartätigkeit),
- im Auftrage Dritter Materialeinsendungen untersuchen oder begutachten, soweit die Bearbeitung von Aufträgen dieser Art nicht der Hochschule als Dienstaufgabe zugewiesen ist, und dafür ein besonderes Honorar fordern. 2 Vertritt eine Professorin oder ein Professor innerhalb einer Abteilung ein spezielles Fach selbständig, so gilt Satz 1 entsprechend.
(2)1 Aus dem Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 muss der Wunsch der Patientinnen und Patienten nach privater persönlicher Behandlung ausdrücklich hervorgehen. 2 Der Vertrag bedarf der Schriftform.
(3)1 Die Zahl der Krankenbetten für die private Behandlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Betten für die stationäre Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patientinnen und Patienten stehen. 2 Dafür hat die Leitung der Hochschule die Aufnahme von Patientinnen und Patienten zur stationären privaten Versorgung zu begrenzen.
(4)1 Bei Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern, die aufgrund einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss im Verfahren nach § 116 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs Personen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ambulant versorgen und Materialuntersuchungen für diese durchführen, werden dienstliche Interessen in der Regel nicht beeinträchtigt. 2 Satz 1 gilt nur ausnahmsweise für nachgeordnete Ärztinnen und Ärzte. 3 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5)Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist anzunehmen, solange eine Beurlaubung unter Fortzahlung der Bezüge oder eine Freistellung nach § 24 Abs. 3 NHG von allen anderen Aufgaben einschließlich der Krankenversorgung zugunsten von Forschungsaufgaben besteht.
(6)1 Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 und Absatz 4 dürfen grundsätzlich nur innerhalb der Hochschule ausgeübt werden. 2 Die Niederlassung oder die Mitwirkung in einer Praxis außerhalb der Hochschule ist zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(7)1 Nebentätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 dürfen nur ausgeübt werden, soweit die Bediensteten die Diagnose und Behandlung in wesentlichen Teilen persönlich erbringen, die Auswirkungen beobachten und die persönliche Verantwortung tragen. 2 Eine Vertretung bei der Patientenbehandlung in Nebentätigkeit darf nur erfolgen, wenn
- sich die Patientin oder der Patient schriftlich mit der Vertretung einverstanden erklärt hat und
- ein persönliches Erbringen der Leistung aus zwingenden Gründen, insbesondere Urlaub, Krankheit, mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten, Inanspruchnahme in der Hochschulselbstverwaltung sowie bei einer nicht vorhersehbaren Inanspruchnahme in Lehre und Krankenversorgung nicht möglich ist. 3 Im Fall der Vertretung dürfen nur Vertretene ein Honorar erhalten; die Vertretung ist als Nebentätigkeit anzuzeigen. 4 Die Mitwirkung nachgeordneter Ärztinnen und Ärzte oder Psychologinnen und Psychologen im Rahmen einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Absatz 4 ist grundsätzlich Dienstaufgabe; als Nebentätigkeit wird ein Recht zur selbständigen Honorarforderung nicht begründet und die Annahme einer Vergütung von der oder dem Liquidationsberechtigten ist nur zulässig für Mitwirkungen im Rahmen der Nebentätigkeit.
(8)Die Absätze 1 bis 7 gelten für kommissarisch bestellte Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter entsprechend.