← Deutschland

Abschnitt XXV. MiZi - Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine

1 Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine

(1)Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 und 2 StBerG ) oder der Schließung der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 5 StBerG ) sind folgende gegen Lohnsteuerhilfevereine oder deren Beratungsstellenleiter gerichtete Vorgänge mitzuteilen:
  1. a)Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
  2. b)Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzung und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche; - von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu den Buchstaben a oder b ist in der Regel abzusehen; -
  3. c)Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
  4. d)Vollstreckungsbescheide, soweit diese nicht im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erstellt werden;
  5. e)Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
  6. f)folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens:
  7. aa)Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
  8. bb)Entscheidungen in Insolvenzverfahren, einschließlich der Eröffnungsverfahren, sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren;
  9. cc)Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahmen, zum Beispiel Vollstreckungsaufträge nach § 808 ZPO , Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff. , 857 ZPO , Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885 ZPO und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 32 GVGA );
  10. dd)Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 6 ZPO oder § 284 Absatz 7 Satz 4 AO und Anträge auf Haftanordnung nach § 802g Absatz 1 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;
  11. ee)Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO , § 284 Absatz 9 AO oder § 26 Absatz 2 InsO ;
  12. ff)Verhaftungsaufträge nach § 802g Absatz 2 ZPO und deren Erledigung;
  13. gg)Anträge nach §§ 888 , 890 ZPO und deren Erledigung;
  14. g)die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand;
  15. h)Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1814 BGB und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
  16. i)Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Buch 7 des FamFG und den Unterbringungsgesetzen der Länder.
(2)Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beziehungsweise der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen. 2 Einschränkung der Mitteilungspflichten
(1)Eine Mitteilung unterbleibt,
  1. soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden und das Informationsinteresse des Empfängers das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt ( § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG );
  2. wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen ( § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StBerG ).
(2)Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.
(3)Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beziehungsweise die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher. 3 Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen
(1)Neben den Allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:
  1. a)Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt;
  2. b)Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind;
  3. c)gerichtliche Entscheidungen sind abweichend des Ersten Teils Nummer 5 Absatz 2 Nummer 1 durch Übermittlung einer vollständigen beglaubigten Abschrift mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.
(2)Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben
  1. a)die absendende Stelle und das Aktenzeichen;
  2. b)Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antraggegners, Schuldners);
  3. c)der Klage- oder Antragsgrund, bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat;
  4. d)bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.
(3)Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Absatz 6 ZPO und § 284 Absatz 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Absatz 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung ( § 5 Absatz 2 Satz 3 VermVV ) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.
(4)Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO , § 284 Absatz 9 AO und § 26 Absatz 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Absatz 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung ( § 3 Absatz 2 Satz 2 SchuFV ) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.
(5)Mitteilungen sind zu richten an diejenige in der Anmerkung angegebene Aufsichtsbehörde, in deren Bundesland der Lohnsteuerhilfeverein seinen Sitz hat. Anmerkung: Zuständige Aufsichtsbehörden sind in Baden-Württemberg: Oberfinanzdirektion Karlsruhe; in Bayern: Bayerisches Landesamt für Steuern; in Berlin: Finanzamt für Körperschaften I; in Brandenburg: Technisches Finanzamt Cottbus; in Bremen: Finanzamt Bremen; in Hamburg: Finanzamt Hamburg-Nord; in Hessen: Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main; in Mecklenburg-Vorpommern: Finanzamt Rostock; in Niedersachsen: Landesamt für Steuern Niedersachsen; in Nordrhein-Westfalen: Oberfinanzdirektion NRW, Standort Köln oder Oberfinanzdirektion NRW, Standort Münster; in Rheinland-Pfalz: Landesamt für Steuern; im Saarland: Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft; in Sachsen: Landesamt für Steuern und Finanzen; in Sachsen-Anhalt: Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt; in Schleswig-Holstein: Finanzamt Neumünster; in Thüringen: Thüringer Finanzministerium.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.