(1) 1 Ein Verfahren ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der
§ 202
SGG in Verbindung mit § 251 ZPO , oder Aussetzung des Verfahrens,
§ 114
SGG , mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, in den Fällen des § 88 SGG nach Ablauf der vom Gericht angeordneten Aussetzungszeit, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist, 4. bei Unterbrechung des Verfahrens,
§ 202
SGG in Verbindung mit §§ 239 bis 242 , 244 , 245 ZPO , mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; das gilt auch, wenn ein Verfahren nicht betrieben wird, weil die ladungsfähige Anschrift eines Beteiligten nicht mehr feststellbar ist, deshalb eine Aufforderung im Sinne des § 102 Absatz 2 Satz 1 SGG nicht erfolgen kann und wenn der Verfahrensgegner zugestimmt hat; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung eines Grund-, Zwischen- oder Teilurteils nicht weiterbetrieben worden ist,
- bei einem Gerichtsbescheid, bei dem ein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft ist, mit Ablauf der einmonatigen Antragsfrist, wenn innerhalb dieser Frist nicht mündliche Verhandlung beantragt worden ist,
- bei einem nicht selbstständigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn über ihn nach Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des betreffenden Verfahrens noch nicht entschieden worden ist. 2 In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.
(4)1 Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 statistisch als erledigt gilt. 2 Sind in einem Verfahren mehrere Fristen zu beachten, ist das Verfahren nach Ablauf der längsten Frist statistisch abzuschließen.
(5)Mindestens einmal jährlich sind die länger als 24 Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.