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§ 21 NVerfSchG - Verfahrensvorschriften

(1)1 Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 bis 12 wird von der Fachministerin oder dem Fachminister angeordnet, im Vertretungsfall von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. 2 Dasselbe gilt für die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen in den Fällen des § 16 Abs. 2 sowie für die Erteilung von Auskünften zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 . 3 Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 in den nicht von § 16 Abs. 2 erfassten Fällen wird von der Leiterin oder dem Leiter der Verfassungsschutzabteilung angeordnet, im Vertretungsfall von der Vertreterin oder dem Vertreter. 4 Die Gründe für die Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind zu dokumentieren.
(2)1 Anordnungen nach Absatz 1 sind zu befristen auf höchstens
  1. ein Jahr in den Fällen des § 16 Abs. 2 ,
  2. drei Monate in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 bis 12 ,
  3. drei Monate bei der Erteilung von Auskünften zu künftig anfallenden Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 . 2 Verlängerungen um jeweils höchstens den in Satz 1 genannten Zeitraum sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und der in dieser Zeit erlangten Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind; Absatz 1 gilt entsprechend.
(3)1 Anordnungen und Verlängerungen des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 bis 12 bedürfen der Zustimmung der G 10-Kommission. 2 Dasselbe gilt für die Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen in den Fällen des § 16 Abs. 2 sowie für Anordnungen und Verlängerungen der Erteilung von Auskünften zu Nutzungsdaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Bestandsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , Verkehrsdaten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Daten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 . 3 In dem schriftlichen Antrag auf Zustimmung sind der G 10-Kommission alle beurteilungs-relevanten Tatsachen mitzuteilen; insbesondere sind anzugeben:
  1. das Beobachtungs- oder Verdachtsobjekt oder die Person, soweit möglich, mit Name und Anschrift, gegen das oder die sich der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels richtet oder zu dem oder zu der die Erteilung der Auskunft angeordnet wird,
  2. die zeitgleich gegen eine in Nummer 1 genannte Person von der Verfassungsschutzbehörde eingesetzten weiteren nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen,
  3. Art, Umfang und Dauer des Einsatzes oder der Auskunft,
  4. der Sachverhalt sowie
  5. eine Begründung. 4 Die G 10-Kommission prüft im Rahmen der Erteilung der Zustimmung die Zulässigkeit und Notwendigkeit des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels oder des besonderen Auskunftsverlangens; im Fall des Satzes 3 Nr. 2 prüft sie zudem, ob sich aus der Summe der eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel und besonderen Auskunftsverlangen ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte ergibt. 5 Die G 10-Kommission hat die Zustimmung und ihre wesentlichen Gründe schriftlich festzuhalten. 6 Stimmt die G 10-Kommission einer Anordnung oder Verlängerung nicht zu, so hat die Fachministerin oder der Fachminister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, die Anordnung oder Verlängerung unverzüglich aufzuheben.
(4)1 Bei Gefahr im Verzug kann in den Fällen des Absatzes 3 die Fachministerin oder der Fachminister, im Vertretungsfall die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter, anordnen, dass der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels vor der Zustimmung der G 10-Kommission begonnen oder die Auskunft vor der Zustimmung erteilt wird. 2 In diesem Fall ist die Zustimmung unverzüglich nachträglich einzuholen. 3 Stimmt die G 10-Kommission nicht nachträglich zu, so gilt Absatz 3 Satz 6 entsprechend; der Einsatz des nachrichtendienstlichen Mittels ist unverzüglich zu beenden. 4 Bereits erhobene Daten dürfen nicht gespeichert, verändert, verwendet oder übermittelt werden; sie sind unverzüglich zu löschen.
(5)1 Die Wahrnehmung der Aufgaben der G 10-Kommission nach den Absätzen 3 und 4 obliegt der G 10-Kommission nach § 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10) . 2 § 3 Abs. 1 Sätze 5 bis 7 und Abs. 2 bis 4 Nds. AG G 10 gilt entsprechend.
(6)Die weiteren Einzelheiten des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel sowie der Inanspruchnahme von Gewährspersonen sind in Dienstvorschriften umfassend zu regeln.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.