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Abschnitt 3 SchFBRdErl - Schwerpunkte der Fachberatung

3.

  1. Schulformbezogene Fachberaterinnen und Fachberater wirken im Rahmen der eigenverantwortlichen Schule mit bei der Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung der Schulen und der datengeschützten Schulentwicklung. Dabei erfolgt bei Bedarf eine Zusammenarbeit unterschiedlicher Fachberatungen. Die Beratung beinhaltet folgende Schwerpunkte: unterrichtsbezogene Beratung und Vermittlung neuer fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Erkenntnisse, insbesondere zur Stärkung der Basiskompetenzen in den Fächern Mathematik und Deutsch sowie bei Einsatz und Auswertung schulischer Diagnoseinstrumente; Beratung der als Ganztagsschulen geführten Schulen u. a. mit dem Ziel der gelingenden Verzahnung von Unterricht mit außerunterrichtlichen Angeboten; Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von curricularen Vorgaben sowie bei der Erstellung von thematischen Schwerpunkten zentraler Arbeiten des Kultusministeriums; Mitwirkung an der inhaltlichen Gestaltung und Entwicklung von Internetauftritten und Lernplattformen im Geschäftsbereich des Kultusministeriums; Mitwirkung bei der Entwicklung schuleigener Arbeitspläne sowie schulinterner Konzepte; Mitwirkung bei Hinweisen zu Umfang und Ausgestaltung von Nachteilsausgleichen; Organisation und Durchführung von fachbezogenen Besprechungen mit den Schulen; Mitwirkung an und Mitgestaltung der schulinternen und schulübergreifenden Fortbildung auf der Grundlage des von der Schule festgestellten Fortbildungsbedarfs in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) und den Kompetenzzentren für Lehrkräftefortbildung; Übernahme von Fortbildungsaufgaben in Abstimmung mit den regionalen Kompetenzzentren für Lehrkräftefortbildung Zusammenarbeit mit außerschulischen Institutionen, Kooperation mit anderen an der Beratung und Unterstützung der Schule Beteiligten, Mithilfe bei der Vermittlung schulischer und außerschulischer Kooperationspartner sowie Koordinierung des Erfahrungsaustausches zwischen den Schulen; ggf. Mitwirkung bei Nicht-Schülerprüfungen im Sekundarbereich I. 3.
  2. Für Konrektorinnen als Fachberaterinnen bzw. Konrektoren als Fachberater in der Schulaufsicht im Fach Deutsch und Mathematik gelten die unter Nr. 3.1 dargestellten Tätigkeiten entsprechend. Darüber hinaus übernehmen sie folgende Aufgaben: Mitwirkung bei der fachlichen Qualifizierung der schulformbezogenen Fachberaterinnen und Fachberater bezüglich der Stärkung von Basiskompetenzen in allen Unterrichtsfächern, insbesondere auch für die Beratung der Startchancenschulen; Koordinierung der inhaltlichen Beratung von schulformbezogenen Fachberaterinnen und Fachberatern in den Fächern Deutsch und Mathematik im jeweiligen RLSB; Mitwirkung bei der landesweiten Koordinierung der Beratung in den Fächern und bezüglich der Basiskompetenzen, insbesondere auch für die Beratung der Startchancenschulen; Mitwirkung bei der Ermittlung fachbezogener Fortbildungsbedarfe der schulformbezogenen Fachberaterinnen und Fachberater; Zusammenarbeit mit dem NLQ im Rahmen der Konzeptionierung von Fortbildungen zur Stärkung der Basiskompetenzen, insbesondere auch für die Beratung der Startchancenschulen; fachbezogene koordinierende Aufgaben bei der Auswertung zentraler Lernstandserhebungen, bei der Zusammenarbeit der Schulen des Primar- und Sekundarbereichs I im Bereich der Stärkung von Basiskompetenzen; Zusammenarbeit mit den koordinierenden Fachberaterinnen und Fachberatern für Unterrichtsqualität der RLSB. 3.
  3. Über die Anforderungen der Schulen hinaus nehmen alle unter den Nrn.
  4. und
  5. genannten Beraterinnen und Berater im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden zeitlichen Ressourcen weitere Aufgaben auf Veranlassung des Kultusministeriums wahr. Des Weiteren ist die Mitwirkung bei der Implementierung bildungspolitischer Vorhaben erforderlich. Red. Hinweis zur Geltungsdauer Außer Kraft am
  6. Januar 2031 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. vom
  7. Januar 2025 (SVBl. S. 20)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.