(1)Die Landwirtschaftskammer erhält vom Land für die Erfüllung ihrer Aufgaben jährlich eine Finanzzuweisung nach Maßgabe des Landeshaushalts. Die Finanzzuweisung ist so zu bemessen, dass der erforderliche Aufwand
- für die Erfüllung der Auftragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 6) und
- für die Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 4 nach Maßgabe der darüber abgeschlossenen Vereinbarungen vollständig gedeckt wird. Zu Beginn eines jeden Vierteljahres erhält die Landwirtschaftskammer einen Abschlag, der in der Regel einem Viertel des Jahresbetrags nach Satz 2 entspricht.
(2)Aufwand im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Kosten abzüglich der damit jeweils zusammenhängenden Erlöse. Als Kosten im Sinne des Satzes 1 gelten auch die von der Landwirtschaftskammer für das Jahr voraussichtlich zu erbringenden Versorgungsbezüge im Sinne des § 2 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom
- April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- September 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 83), und die für das Jahr an die Beihilfeberechtigten nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom
- März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 93), voraussichtlich zu erbringenden Beihilfen, die abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht vollständig, sondern nach Maßgabe einer Verordnung nach Absatz 7 oder nach Maßgabe einer zwischen dem Land und der Landwirtschaftskammer geschlossenen Vereinbarung anteilig gedeckt werden. Von den Kosten sind ferner abzuziehen
- die vom Land oder einem Dritten gesondert zu erstattenden Ausgaben für Versorgungsleistungen nach § 4 des Gesetzes zur Übernahme der von den Landwirtschaftskammern getragenen öffentlichen Schulen vom
- Dezember 1975 (Nds. GVBl. S. 429),
- Versorgungsleistungen nach § 2 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes vom
- September 1994 (BGBl. I S. 2442, 2452) und
- Beträge, die der Landwirtschaftskammer aus besonderen Ausgabetiteln des Landeshaushalts oder von Dritten zufließen.
(3)Für die Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 4 und 6 wird vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer jährlich im Voraus festgelegt, welche qualitativen und quantitativen Ziele bei der Erledigung der Aufgaben in dem Haushaltsjahr erreicht werden sollen sowie welche personelle Ausstattung und welche finanziellen Mittel dafür eingesetzt werden sollen (Zielvereinbarung). Die Zielvereinbarung ist um eine vierjährige Planung zu ergänzen, die mit dem Jahr beginnt, welches der Geltungsdauer der Zielvereinbarung folgt, und jährlich fortgeschrieben wird. Die Landwirtschaftskammer hat es dem Ministerium anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass 1. Ziele nicht erreicht werden können, 2. unvorhergesehenen Änderungen bei den Aufgaben Rechnung getragen werden muss. Änderungen der Zielfestlegungen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(4)Die Landwirtschaftskammer berichtet dem zuständigen Ministerium jährlich bis zum
- Juni des Folgejahres über die Erledigung der in der Zielvereinbarung festgelegten Ziele (Controllingbericht). Im Controllingbericht sind insbesondere darzulegen:
- ein Soll-Ist-Vergleich zu den in der Zielvereinbarung festgelegten Zielen,
- der Aufwand (Kosten abzüglich Erlöse), der für die jeweiligen Aufgaben der Zielvereinbarung entstanden ist,
- die aufgrund des Vergleichs nach Nummer 1 ermittelten Versäumnisse und die daraufhin geplanten Maßnahmen.
(5)Das zuständige Ministerium überprüft die Verwendung der Finanzzuweisung auf der Grundlage des Controllingberichts und stellt fest, inwieweit die Höhe der Finanzzuweisung angemessen war. Erweist sich dabei die Finanzzuweisung als zu hoch oder zu niedrig, so ist festzulegen, inwieweit der Unterschiedsbetrag ausgeglichen werden soll.
(6)Die Veranschlagung der Finanzzuweisung an die Landwirtschaftskammer im Landeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des letzten Controllingberichts und der Rechtsverpflichtungen. Ein Mehraufwand ist nur zu berücksichtigen, wenn er nicht durch Einsparungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden kann.
(7)Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung das Nähere über die Höhe der anteiligen Deckung der Kosten nach Absatz 2 Satz 2 durch die Finanzzuweisung des Landes sowie zur Berechnung des zu deckenden Anteils, einschließlich der dabei heranzuziehenden Berechnungsgrundlagen, zu regeln.