keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen, 4b.
1 Ankündigungen von Sendungen mit Bewegtbildern außerhalb der geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet, 4c.
2 Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen oder durch optische Mittel kenntlich zu machen,".
2 keinen Zustellungsbevollmächtigten benennt oder". f) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe "§ 21 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe "§ 21 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.