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Art. 3 MOModStV - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 13. September 2002, zuletzt geändert durch den Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. bis 7. Dezember 2015, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsve

§ 5a

keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um Kinder und Jugendliche vor entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten zu schützen, 4b.

§ 5cAbs.

1 Ankündigungen von Sendungen mit Bewegtbildern außerhalb der geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet, 4c.

§ 5cAbs.

2 Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen oder durch optische Mittel kenntlich zu machen,".

  1. b)Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden gestrichen.
  2. c)Die bisherigen Nummern 13 bis 16 werden die neuen Nummern 11 bis 14.
  3. d)In der neuen Nummer 13 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
  4. e)Nach der neuen Nummer 13 wird folgende neue Nummer 13a eingefügt: "13a.

§ 21Abs.

2 keinen Zustellungsbevollmächtigten benennt oder". f) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe "§ 21 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe "§ 21 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.