(1)1 Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die antragstellende Person die besonderen Voraussetzungen des § 10 Satz 1 Nrn. 2 und 3 erfüllt. 2 Eine antragstellende Person wird nicht zur mündlichen Prüfung nach § 15 zugelassen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(2)1 Die antragstellende Person muss innerhalb der beantragten Fachrichtung ein breites Spektrum an Baukonstruktionen und unterschiedlichen Tragwerken bearbeitet haben und hat als Nachweis dafür folgende Verzeichnisse der von ihr bearbeiteten Referenzvorhaben gemäß § 10 Satz 1 Nr. 2 mit Angabe von Ort, Zeitraum, Bauherrin oder Bauherr, etwaigen statischen und konstruktiven Besonderheiten, Schwierigkeitsgrad, der Art der von der antragstellenden Person persönlich geleisteten Arbeiten sowie der Stellen oder Personen, bei denen die jeweilige Arbeit verrichtet oder von denen die jeweilige Arbeit geprüft wurde, vorzulegen:
- ein Verzeichnis über die erstellten Nachweise der Standsicherheit zu mindestens sechs Tragwerken unterschiedlicher Konstruktionsart zu der beantragten Fachrichtung gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a, b und c mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 4 oder 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung),
- ein Verzeichnis über die geprüften Nachweise der Standsicherheit zu mindestens sechs Tragwerken unterschiedlicher Konstruktionsart zu der beantragten Fachrichtung mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 4 oder 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung),
- ein Verzeichnis über die erstellten Nachweise der Standsicherheit zu mindestens je zwei Tragwerken unterschiedlicher Konstruktionsart zu den nicht beantragten Fachrichtungen mit durchschnittlichem, überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 3, 4 oder 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung),
- ein Verzeichnis über die geprüften Nachweise der Standsicherheit zu mindestens je zwei Tragwerken unterschiedlicher Konstruktionsart zu den nicht beantragten Fachrichtungen mit durchschnittlichem, überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad (Bauwerksklassen 3, 4 oder 5 gemäß Anlage 3 der Niedersächsischen Baugebührenordnung),
- ein Verzeichnis über die einjährige technische Bauüberwachung ( § 10 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ). 2 Bei den Referenzvorhaben muss die antragstellende Person den Nachweis der Standsicherheit oder dessen Prüfung selbst durchgeführt haben und dies erklären. 3 Die Auswahl der Referenzvorhaben hat von der antragstellenden Person so zu erfolgen, dass ein Zeitraum ihrer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren für das Erstellen der Nachweise, von mindestens zwei Jahren für das Prüfen der Nachweise und von mindestens einem Jahr für die technische Bauüberwachung widergespiegelt wird. 4 Die Referenzvorhaben sollen nicht älter als zehn Jahre sein; die antragstellende Person muss über die Unterlagen der Referenzvorhaben und der Prüfberichte verfügen.
(3)Wiederholt die antragstellende Person die mündliche Prüfung, ist eine erneute Überprüfung der vorzulegenden Referenzvorhaben nach § 10 Satz 1 Nr. 2 sowie des Lebenslaufs und des fachlichen Werdegangs nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 nur erforderlich, wenn seit der letzten Überprüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind.