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Abschnitt 4 Safety Gate-RdErl - Verfahren für die Nutzung des Safety Gate Schnellwarnsystems

4.1 Kriterien für Meldungen Voraussetzung für die Meldung eines Produkts ist, dass die Herstellerin oder der Hersteller oder die Inverkehrbringerin oder der Inverkehrbringer des betroffenen Produkts ihren oder seinen Sitz in Niedersachsen hat. Im Einklang mit Artikel 26 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/988 besteht die Verpflichtung, der Kommission sowohl obligatorische als auch freiwillige Maßnahmen zu melden. Die Erstellung von Meldungen gemäß Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/988 sind im Einzelfall zu prüfen und von der zuständigen Behörde zu veranlassen. Die Informationen, die in Meldungen anzugeben sind, sind in den Nummern 2.1 und 2.2 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3173 geregelt. Die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus sind in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3173 aufgeführt. In Nummer 4 des Anhangs II der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3173 ist beschrieben, in welchen Fällen bei einem Produkt von einem ernsten Risiko ausgegangen wird. 4.2 Verfahren für die Erstellung von Meldungen Treffen die in Nummer 4.1 genannten Kriterien zu, ist durch die zuständige Behörde ein Entwurf einer Meldung mit den dazugehörigen Formularen und Informationen zu erstellen. Der Entwurf der Meldung ist per E-Mail an die Länderkontaktstelle zu übermitteln. Sollte im Einzelfall eine Übermittlung per E-Mail aufgrund technischer Störungen nicht möglich sein, muss eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Länderkontaktstelle erfolgen. Der eingegangene Entwurf wird durch die Länderkontaktstelle auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Plausibilität geprüft. Unklarheiten, die über Redaktionelles hinausgehen, werden nach Absprache mit der zuständigen Behörde vor der Übertragung korrigiert. Der Entwurf einer Meldung ist vor dem Versand an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) durch die Länderkontaktstelle zur Zustimmung an das ML zu schicken. Erteilt das ML keine Zustimmung, so muss die Meldung von der Länderkontaktstelle mit der zuständigen Behörde noch einmal abgestimmt werden und erneut an das ML zur Zustimmung gesendet werden. Die Länderkontaktstelle benachrichtigt nach Freigabe der Meldung zudem die weiteren betroffenen Kontaktstellen in Deutschland über die Weiterleitung des Entwurfs. Die Meldungen werden vom BVL an die nationale Kontaktstelle in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin weitergeleitet. 4.3 Verfahren für die Erstellung von Folgemeldungen gemäß Artikel 26 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2023/988 Die Länderkontaktstelle prüft eingegangene Safety Gate Meldungen auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Plausibilität und auf die Betroffenheit von niedersächsischen Behörden. Die Meldung wird unverzüglich per E-Mail an die zuständigen Behörden und zur Kenntnis an das ML mit mindestens folgenden Informationen weitergeleitet: Meldung der nationalen Kontaktstelle, Hinweis auf die spezifische Betroffenheit der zuständigen Behörde (z. B. Hinweis auf Betroffenheit in Vertriebslisten) und Termin für die Rückmeldung. Ein Termin für die Rückmeldung ist anzugeben, wenn die Herstellerin oder der Hersteller oder die Inverkehrbringerin oder der Inverkehrbringer ihren oder seinen Sitz in Niedersachsen hat, ein Vertrieb in andere Landkreise, kreisfreie Städte, Bundesländer oder Mitgliedstaaten erfolgte, Nachfragen seitens anderer Behörden wie der EU-Kommission erfolgen, das ML eine Weisung zur Rückmeldung erteilt oder sonstige Sachverhalte festgestellt wurden, die für andere von Bedeutung sein können. Ansonsten erfolgt die Überwachung der Meldungen in eigener Zuständigkeit der zuständigen Behörden ohne Rückmeldung an die Länderkontaktstelle. Auffälligkeiten sind in jedem Fall umgehend der Länderkontaktstelle mitzuteilen. Für die Rückmeldung werden die vorgesehenen Formulare genutzt. Die in Nummer 5 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2024/3173 aufgeführten besonderen Vorschriften für Folgemeldungen sind zu beachten. Sollte der Termin für die Rückmeldung durch die zuständige Behörde nicht einzuhalten sein, erfolgt eine direkte und zeitnahe Kontaktaufnahme mit der Länderkontaktstelle. Erfolgt trotz Erinnerung durch die Länderkontaktstelle keine Rückmeldung oder Kontaktaufnahme durch die zuständige Behörde, wird das ML darüber informiert. Sollte im Einzelfall eine Übermittlung der Rückmeldung per E-Mail aufgrund technischer Störungen nicht möglich sein, muss eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Länderkontaktstelle erfolgen. Der eingegangene Entwurf einer Folgemeldung wird durch die Länderkontaktstelle auf Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Plausibilität geprüft. Unklarheiten, die über Redaktionelles hinausgehen, werden nach Absprache mit der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde vor der Übertragung korrigiert. Der Entwurf einer Folgemeldung ist vor dem Versand an das BVL durch die Länderkontaktstelle zur Zustimmung an das ML zu schicken. Erteilt das ML keine Zustimmung, so muss die Meldung von der Länderkontaktstelle mit der zuständigen Behörde noch einmal abgestimmt werden und erneut an das ML zur Zustimmung gesendet werden. Handelt es sich bei dem Inhalt einer Folgemeldung lediglich um die Weiterleitung von Vertriebslisten, so muss das ML nur in Kenntnis gesetzt werden. Eine Zustimmung des ML vor der Weiterleitung der Meldung an das BVL ist nicht erforderlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.